Architektenhaftung wegen Nichtaufklärung
25.03.2013 / ID: 108078
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Baurecht.html Weiß ein Architekt, dass im Bauvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, so hat er seinen Auftraggeber unter Umständen auf deren Vorbehalt bei Abnahme hinzuweisen.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg http://www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen entschied mit Urteil vom 06.12.2012 (Az.: 3 U 16/11), dass es gegebenenfalls zu den Pflichten eines Architekten gehöre, seinen Auftraggeber darüber aufzuklären, dass dieser sich eine im Vertrag mit dem Bauunternehmer vorgesehene Vertragsstrafe bei der förmlichen Abnahme vorbehalten müsse, damit er diese letztlich noch geltend machen könne.
Vorliegend schloss der zuletzt in Anspruch genommene Architekt mit dem Kläger wohl einen Architektenvertrag, in welchem auch die Überwachung und Betreuung des Objektes vereinbart wurden. Danach wurde von dem Kläger mit einem Bauunternehmer ein Bauvertrag geschlossen, in welchem scheinbar eine Vertragsstrafe für den Fall, dass die vertraglich festgesetzten Fristen überschritten werden, festgesetzt wurde. Der Bau verzögerte sich wohl beträchtlich und der Architekt wies den Bauunternehmer allem Anschein nach auch auf die Verletzung der vertraglich vereinbarten Fristen und die drohende Vertragsstrafe hin.
Nach der förmlichen Abnahme, die wohl nicht unter dem Vorbehalt der Vertragsstrafe erklärt wurde, blieb die Klage des Auftraggebers gegen den Bauunternehmer auf Abzug der Vertragsstrafe von der Vergütung erfolglos. Daraufhin nahm der Auftraggeber den Architekten in Anspruch. Das OLG Bremen folgt der Ansicht des Klägers, dass der Architekt seinen Auftraggeber darauf hätte hinweisen müssen, dass die Abnahme unter dem Vorbehalt der Vertragsstrafe erfolge.
Es gehöre zu den Pflichten eines Architekten im Voraus darauf hinzuweisen, dass bei der förmlichen Abnahme der Vorbehalt der Vertragsstrafe gegenüber dem Bauunternehmer zu erklären sei, damit dies nicht unbeabsichtigt unterbleibe. Etwas anderes gelte nur, wenn der Auftraggeber selbst genug Erfahrung auf diesem Gebiet habe oder eine Beratung offensichtlich von anderer Seite erfolge.
Einen Architekten treffen viele Pflichten. Er hat gegenüber seinem Auftraggeber beispielsweise auch gewisse Beratungs- und Vermögensbetreuungspflichten. Die Beratungspflichten treffen ihn nicht nur in technischen Bereichen, sondern auch bei offensichtlichen Rechtsfragen. Am besten lassen sich Architekten beizeiten von einem fachkundigen Anwalt beraten, um Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
http://www.grprainer.com/Baurecht.html
http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
19.06.2026 | Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Wenn das Kind den Kontakt verweigert: Ein Kraftakt für Eltern und Gerichte
Wenn das Kind den Kontakt verweigert: Ein Kraftakt für Eltern und Gerichte
18.06.2026 | Bundesverband IT-Mittelstand e.V.
Deutsch-französisches Positionspapier
Deutsch-französisches Positionspapier
17.06.2026 | MOOG Partnerschaftsgesellschaft mbB
MOOG berät CAL GmbH & Co. KG beim Verkauf an die viridiusLAB AG
MOOG berät CAL GmbH & Co. KG beim Verkauf an die viridiusLAB AG
17.06.2026 | ARAG SE
ARAG Recht schnell…
ARAG Recht schnell…
17.06.2026 | aretè - Coaching & Vision
Wenn Hilfe zu spät kommt: Schulden als blinder Fleck im Personalmanagement
Wenn Hilfe zu spät kommt: Schulden als blinder Fleck im Personalmanagement

