Privatverkauf im Internet, Keine Garantie?
28.03.2013 / ID: 108850
Politik, Recht & Gesellschaft
Unter den erfahrenen Nutzern der Internetplattform Ebay hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass man die eigene Pflicht zur Gewährleistung ausschließen kann, wenn man "von privat" verkauft. Doch nun ist in der juristischen Fachliteratur heiß umstritten, ob solch pauschale Gewährleistungsausschlüsse in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Fall wirksam sind. Eine allgemeine Geschäftsbedingung liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer eine Klausel (z.B. den Gewährleistungsausschluss) mehr als zweimal, jedenfalls bereits zum fünften Mal verwendet. Dies bedeutet, wer regelmäßig einen der o.g. Ausschlüsse benutzt, verwendet also de facto allgemeine Geschäftsbedingungen unabhängig davon, ob er privat oder gewerblich verkauft.
Absolut unwirksam ist ein vollständiger Gewährleistungssauschluss (und dies nicht nur bei Ebay), wenn ein Unternehmer an einen privaten, nicht gewerblich handelnden Käufer (Verbraucher) verkauft. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich der Verkäufer bezeichnet, sondern wie intensiv tatsächlich seine geschäftliche Aktivität ist. Ist anhand seines Bewertungsprofils erkennbar, dass z.B. häufig die gleichen Neuwaren verkauft werden, ist er als gewerblicher Verkäufer einzustufen und der Gewährleistungsausschluss regelmäßig unwirksam. Der Verkäufer haftet dann also uneingeschränkt für die Mängel.
Handelt es sich um einen sogenannten Privatverkauf, ist zu differenzieren. Nutzt der Verkäufer den Gewährleistungsausschluss mehrere Male oder hat dies vor, so handelt es sich um eine AGB und unterliegt den Einschränkungen der §§ 307 ff. BGB. Werden Neuwaren verkauft, können Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht vollständig ausgeschlossen, sondern nur auf ein Jahr beschränkt werden, § 309 Nr. 8 b BGB.
Problematisch wird die Sache beim Verkauf von Gebrauchtwaren. Der Verkäufer darf in AGB nicht die Haftung für Personenschäden sowie für grobes Verschulden ausschließen, § 309 Nr. 7 BGB. Da ein Satz wie "...unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung..." keinerlei inhaltliche Einschränkung enthält, halten einige Stimmen in der juristischen Literatur und in der Rechtsprechung diese pauschalen Gewährleistungsausschlüsse für unwirksam. Die Folge der Unwirksamkeit wäre ein vollständiger Entfall des Gewährleistungsausschlusses, sodass der Käufer volle zwei Jahre seine gesetzlichen Rechte (Reparatur, Minderung, Schadensersatz, u.U. Neulieferung) geltend machen kann.
Noch herrscht keine Klarheit und man darf gespannt auf das erste (richtige) "Ebay-Urteil" des Bundesgerichtshofes in dieser Angelegenheit warten. Zurzeit sind jedenfalls die Verkäufer in einer unsicheren Lage: Wird der Gewährleistungssauschluss bei privaten Gebrauchtwarenverkäufen für unwirksam erklärt, können Verkäufer auch noch für Mängel von Waren in Anspruch genommen werden, deren Verkauf schon fast zwei Jahre zurückliegt. Möchte der Verkäufer sicher gehen, dass sein Gewährleistungsausschluss wirksam ist, wird ihm der Gang zu einem Rechtsanwalt nicht erspart bleiben, um sich eine entsprechende wirksame Klausel formulieren zu lassen. Dies wird sich aber regelmäßig für private Verkäufer nur dann lohnen, wenn es sich um hochwertige Artikel handelt. Weitere Informationen zu den Themen Internetrecht Mannheim (http://kanzlei-redig.de/rechtsgebiete/) , Urheberrecht oder auch Arbeitsrecht Mannheim (http://kanzlei-redig.de/rechtsgebiete/) erhält man auf der Website kanzlei-redig.de - Rechtsanwalt Mannheim (http://kanzeli-redig.de/) .
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