Neue Serie der IT-Recht Kanzlei: Zur Produkthaftung
19.04.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Dieses Damoklesschwert schwebt auch noch Jahre nach der Platzierung des Produkts am Markt über dem Hersteller, denn anders als im Vertragsrecht verjähren Ansprüche aus Produkthaftung erst 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens und sogar erst 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts.
Die IT-Recht-Kanzlei wird Ihnen zum Thema Produkthaftung in den kommenden Wochen zahlreiche Fälle aus der Rechtsprechung aufbereiten und Ihnen darstellen worauf Sie als Hersteller oder Importeur besonders achten müssen.
Zum Abschluss erhalten Sie noch eine kompakte Rechtsprechungsübersicht sowie eine allgemeine Übersicht zum Thema Produkthaftung (Wer haftet? Unter welchen Voraussetzungen?).
Inhalt
I. Wichtige Urteile aus dem Bereich der Produkthaftung
Au Backe! Kein Schadensersatz für kaputten Zahn dank Kirschkern in Kirschtörtchen
Brennende Pflegebetten: Hersteller muss Nachrüstung nicht bezahlen
Tote Kühe wegen gentechnisch verändertem Mais: Keine Haftung des Herstellers
Windschutzanlage für landwirtschaftlichen Betrieb: Keine Haftung des Herstellers für verletztes Kind
Motorschaden nach Generalüberholung: Werkstatt haftet nicht, aber der Hersteller
Defekte Spülmaschine: Hersteller muss Küchenreparatur bezahlen
Kellerbrand wegen defekter Waschmaschine: Hersteller bezahlt für alle Schäden
Oft nicht bekannt: Auch Händler kann Warnpflicht als deliktische Verkehrfspflicht gegenüber Käufer treffen
Fehlende Warnhinweise bei Fertigbeton: Hersteller hat Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu zahlen
Tattoo: Tattoowierer zahlt für Entfernung
Tapetenkleistermaschine: Importeur muss Schmerzensgeld für Verletzungen bei Reinigung bezahlen
Produkthaftung auch bei teilweiser gewerblicher Nutzung
Produkthaftungsrecht: Mögliche spätere Beschädigung befreit Hersteller nicht von Haftung
II. Rechtsprechung kompakt
III. Übersicht: Produkthaftung
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