ALAG Automobil GmbH & Co. KG: Prospektfehler eröffnen Chancen der Anleger-Kapitalanlagevermittler haften - Regressansprüche gegen Anwälte
14.04.2013 / ID: 111283
Politik, Recht & Gesellschaft
Eine Vielzahl von Gerichten erkennt derzeit in den Emissionsprospekten der ALAG Automobil GmbH & Co. KG beachtliche Fehler. Für die betroffenen Anleger und ihre Familien eröffnet diese Rechtsprechung gute Chancen bei Klagen gegen die Vermittler. Die Kölner (ehemals Hamburger) Kapitalanlagegesellschaft ALAG Leasing GmbH & Co. KG, hatte zum Jahreswechsel 2012/2013 eine weitere Klagewelle mit mehreren Hunderten von Klagen gestartet.
Welche Anleger sind betroffen?
Betroffen sind Anleger nahezu aller Anlageklassen. Classic-Anleger, also solche mit einer Einmalzahlung, werden gerichtlich aufgefordert, die an sie ausbezahlten Entnahmen zurück zu zahlen. Classic-Plus-Anleger, bei denen diese Entnahmen wieder angelegt wurden und die niemals das Geld körperlich in den Händen halten konnten, werden ebenfalls zur Zurückzahlung der umgebuchten Entnahmen aufgefordert. Am Härtesten trifft es die Sprint-Anleger, also diejenigen, die ihre Beteiligungssumme nur in Raten aufbringen konnten und deren Verträge noch einige Jahre zu laufen haben: Nach dem Willen der ALAG sollen die Sprint-Verträge bis zum bitteren Ende bezahlt werden.
Klare Darstellung in den Prospekten für die Anleger aufschlussreich?
So halten z.B. die Oberlandesgerichte in Hamburg und Berlin (Kammergericht - Beschluß vom 21.12.2012) die Darstellung der Rückzahlungspflicht der gewinnunabhängigen Entnahmen (in der Variante "Classic" und "Classic plus") für missverständlich dargestellt, was prinzipiell zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen könnte. Aber auch die Darstellung der Emissionskosten ist nach Ansicht der Gerichte vielfach missverständlich. So hat aktuell das Oberlandesgericht in Dresden (Hinweisbeschluß vom 13.03.2013) in einem Verfahren der "LeaseTrend AG" die Darstellung der Weichkostenbelastung für irreführend erachtet.
Die LeaseTrend AG hat, ebenso wie die ALAG, bei der Angabe der prozentualen Kostenbelastung die Bezugsgröße irreführend gewählt. In Bezug genommen wurde nicht das von den Anlegern eingeworbene Eigenkapital, sondern das gesamte prognostizierte Mittelverwendungsvolumen unter Einschluss des Fremdkapitals, also der noch aufzunehmenden Darlehen. Der so ermittelte Wert war rechnerisch deutlich unter 5 % angesiedelt, während, bezogen auf das Eigenkapital der Gesellschafter, dieser Wert bei deutlich über 13 % lag.
"Eine Kapitalanlageberatung auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospektes ist stets auch fehlerhaft," meinte der Berliner Rechtsanwalt Christian H. Röhlke, der eine Vielzahl geschädigter ALAG-Anleger vertritt. Röhlke verweist auf ein von ihm erstrittenes Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.08.2012, nach welchem eine Kapitalanlageberaterin in die Haftung genommen wurde, die die Falschangaben des Prospektes (http://www.kanzlei-roehlke.de/miniCMS/news/einzelnachricht.php?id=159&viewState=visible) nicht hinreichend richtig gestellt hat.
Aktueller Beschluss lässt neue Hoffnung für den Anlegerschutz schöpfen
In einem aktuellen Hinweisbeschluss hat das Berliner Landgericht darauf hingewiesen, dass die Haftung der Vermittler sich auch auf die Vertriebsorganisationen erstreckt, im konkreten Fall war dies die EMINENCE Capital Management GmbH & Co. KG aus Berlin (Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 04.04.2013). Rechtsanwalt Röhlke rät daher allen Anlegern der Eminence GmbH & Co. KG, ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung einer ALAG-Beteiligung einmal von einem erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen. Ansprechpartner für Fragen Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke unter anwalt@kanzlei-roehlke.de oder 030-715 20671.
Anlegerschutz? Vorsicht, doppeltes Spiel betrieben!
Röhlke berichtet allerdings auch von einem Problem, dass viele Anleger betrifft: "Viele unserer Mandanten haben in der Vergangenheit Rechtsanwälte beauftragt, die offensichtlich ein doppeltes Spiel betrieben. Diese Rechtsanwälte waren zugleich tätig für die Vertriebsorganisationen und haben mit der ALAG und anderen Gesellschaften aus dem Hause ALBIS Leasing einen umfassenden Vergleich abgeschlossen. Dieser sah im Regelfalle vor, dass keine weiteren Zahlungen mehr an die Anlage erbringen sind und im Übrigen keine weiteren Ansprüche zwischen den Anlegern und den Gesellschaften der ALBIS-Gruppe mehr bestehen. Allerdings war in derartigen Vergleichstexten auch eine endgültige Verzichtserklärung auf Ansprüche gegen die Vertriebsorganisationen enthalten. Die anwaltliche Vollmacht erstreckte sich nach unseren Unterlagen allerdings nicht auf einen derart weit reichenden Verzicht. Angesichts der hervorragenden prozessualen Ausgangslage gegenüber den Kapitalanlagenvertrieben liegt hier möglicherweise ein schadenersatzbegründendes Anwaltsverschulden vor. Für einige unserer Mandanten haben wir bereits die vorbefassten Rechtsanwälte in die Haftung genommen und waren dabei auch erfolgreich", teilt Röhlke mit.
Er rät auch Anlegern, die bereits einen solchen Vergleich abgeschlossen haben, sich noch einmal unabhängig anwaltlich beraten zu lassen und eine zweite Meinung einzuholen.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
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