Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht
07.05.2013 / ID: 115509
Politik, Recht & Gesellschaft
Wer seinen Stromzähler derart manipuliert, dass er unbegrenzt Strom ohne Berechnung abzapfen kann, muss bei einer Entdeckung nachzahlen. Wie das OLG Hamm nach Mitteilung der D.A.S. betonte, darf der Stromanbieter den Verbrauch schätzen. Für die aufwändige Technik einer illegalen Cannabisplantage wurden für drei Jahre mehr als 50.000 Euro veranschlagt.
OLG Hamm, Az. 19 U 69/11
Hintergrundinformation:
Immer wieder ist in Meldungen von Stromdieben die Rede, die anderer Leute Leitungen anzapfen, um so kostenlos an die begehrte Energie für den heimischen Kühlschrank oder Fernseher zu kommen. Dabei geht es rechtlich gesehen um einen Diebstahl - laut § 248c Strafgesetzbuch "Entziehung elektrischer Energie" - und der Geschädigte kann Schadenersatz wegen einer unerlaubten Handlung geltend machen. Anders liegt der Fall jedoch, wenn jemand einen ordnungsgemäßen Vertrag mit dem Stromversorger abschließt - und dann seinen Zähler manipuliert. Der Fall: Ein Mann hatte im Jahr 2007 eine Wohnung gemietet, die er nur für einen einzigen Zweck benötigte: Er richtete dort eine Cannabisplantage ein. Die wertvollen Pflanzen aber brauchten angenehmes Klima und spezielle Beleuchtung. Dafür war Strom vonnöten - vermutlich zu viel, um eine normale Wohnnutzung vortäuschen zu können. Der Mann manipulierte den Stromzähler. 2009 flog das florierende Unternehmen dann auf - die Polizei stand vor der Tür. Und beschlagnahmte nicht nur die illegalen Pflanzen, sondern legte auch eine Liste der stromverbrauchenden Geräte an. Der Stromanbieter schickte dem Mieter daraufhin eine Rechnung in Höhe von rund 50.000 Euro. Das Urteil: Im Streit um die Stromrechnung stellte sich das Oberlandesgericht Hamm nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung auf die Seite des Stromanbieters. Laut Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sei der Stromanbieter berechtigt gewesen, den Verbrauch zu schätzen. Der Kunde könne dann nachweisen, dass er tatsächlich weniger Strom verbraucht habe. Dies sei ihm hier nicht gelungen. Für die Schätzung des Stromanbieters sprächen die Geräteliste der Polizei und ein Sachverständigengutachten. Auch nicht gemessener Strom gelte als im Rahmen des Stromlieferungsvertrages gekauft.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.12.2012, Az. 19 U 69/11
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