Die Freibeträge auf dem P-Konto werden zum 01.07.2013 erhöht.
16.05.2013
Politik, Recht & Gesellschaft
Pfändungsschutz vor Kontopfändungen wird seit dem 01.01.2012 nur noch für Inhaber eines sogenannten P-Kontos gewährt. Wird ein normales Girokonto gepfändet, wird das Kontoguthaben nach 4 Wochen automatisch an den Gläubiger überwiesen. Hiervor können sich verschuldete Personen nur dadurch schützen, indem sie ihr Konto als P-Konto (http://www.p-konto.de) (Pfändungsschutzkonto) führen. Jede Bank und Sparkasse ist verpflichtet ein bestehendes Guthabenkonto auf Wunsch des Kunden in ein P-Konto umzuwandeln. Diese Umwandlung ist vor einer Pfändung und auch nach einer Pfändung innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Pfändung möglich.
Nach der Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto ist automatisch ein Betrag in Höhe von 1.028,89 EUR monatlich vor Pfändungen geschützt. Bis zu dieser Höhe kann der Kontoinhaber auch nach einer Pfändung verfügen wenn er sein Konto in ein P-Konto umgewandelt hat. Alle Zahlungseingänge auf dem Konto sind dann bis zu einer monatlichen Höhe von 1.028,89 EUR vor Pfändungen geschützt. Hierdurch wird der Lebensunterhalt des Kontoinhabers gesichert.
Der automatische Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 EUR wird zum 01. Juli 2013 auf einen Betrag in Höhe von 1.045,04 EUR erhöht.
Ist der Kontoinhaber weiteren Personen zum Unterhalt verpflichtet, kann der Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 EUR (ab dem 01.07.2013 in Höhe von 1.045,04 EUR) durch Vorlage einer P-Konto-Bescheinigung (http://www.p-konto-bescheinigung.de) bei der Bank erhöht werden. Dies ist auch dann möglich, wenn für weitere Personen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld 2) auf das Konto des Kontoinhabers überwiesen werden.
Für die erste weitere Person kann dann ein weiterer zusätzlicher Freibetrag in Höhe von derzeit 387,22 EUR auf dem P-Konto eingerichtet werden. Der Freibetrag für die erste weitere Person erhöht sich zum 01. Juli 2013 auf 393,30 EUR.
Für jede weitere Person, maximal jedoch für insgesamt 5 weitere Personen, kann ein weiterer Freibetrag in Höhe von aktuell 215,73 EUR eingerichtet werden. Dieser Freibetrag wird zum 01. Juli 2013 auf 219,12 EUR erhöht.
Wird auf das P-Konto auch Kindergeld von der Familienkasse überwiesen, kann auch hierfür ein entsprechend hoher Freibetrag eingeräumt werden.
Die Erhöhung des Freibetrages auf dem P-Konto erfolgt durch Vorlage einer P-Konto-Bescheinigung bei der kontoführenden Bank oder Sparkasse. Automatisch wird sonst nur der Sockelfreibetrag oder Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 EUR, bzw. in Höhe von 1.045,04 EUR ab dem 01.07.2013 geschützt.
Durch das P-Konto wird so ein schneller und unkomplizierter Schutz des Existenzminimums vor Pfändungen sichergestellt.
http://www.p-konto.de
Rechtsanwalt Max Postulka
Martin-Luther-Platz 15 50677 Köln
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