Der Verwendungszeck der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
28.05.2013 / ID: 118742
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/GmbH.html Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann sowohl mit gewerblichem, nichtgewerblichem oder ideellem Verwendungszweck gegründet werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen http://www.grprainer.com führen aus: Die Errichtung einer GmbH kann somit zu dem Zweck errichtet werden, erwerbswirtschaftliche Gewinne zu erzielen, aber auch andere wirtschaftliche Zwecke sind denkbar. Beispielsweise bedient sich der Fiskus häufig der GmbH um die Daseinsvorsorge sicherzustellen. Dies bietet ihm Vorteile, denn er kann Einfluss nehmen und ist gleichzeitig von der Haftung ausgeschlossen. Heutzutage ist auch die sog. Freiberufler-GmbH anerkannt, sodass sich z.B. auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Ingenieure der GmbH bedienen können. Die GmbH, die zu ideellen Zwecken gegründet würde, erfasst so gut wie alle Zwecke, die nicht-wirtschaftlicher-Art sind.
Allerdings gibt es auch gewisse Zwecke, die eine GmbH nicht verfolgen darf. Das sind beispielsweise Zwecke, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen, wenn es sich nicht um eine Ausnahme von diesem Verbot handelt. Gesetzliche Verbote sind solche, die ein allgemein eigentlich zulässiges Rechtsgeschäft aufgrund seines Inhalts verbieten. Dieses Verbot muss nicht ausdrücklich festgeschrieben sein. Weiter darf der verfolgte Zweck auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Verfolgt die Gesellschaft einen unzulässigen Zweck, so ist der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich nichtig. Die Nichtigkeit kann vor der erforderlichen Eintragung in das Handelsregister von jedem geltend gemacht werden, sodass die Gesellschaft vom Registergericht nicht eingetragen wird. Nach der Eintragung ist lediglich eine Nichtigkeitsklage oder Amtslöschung möglich, denn die Gesellschaft entsteht trotz unzulässigen Unternehmensgegenstands erst einmal. Ist allerdings der Gesellschaftszweck unzulässig und der Unternehmensgegenstand zulässig, so führt dies höchstens zum Austrittsrecht der Gesellschafter oder der Möglichkeit einer Auflösungsklage. Zumindest so lange keine Gefährdung des Gemeinwohls vorliegt, denn dann ist durchaus eine Amtsauflösung möglich.
Das Gesellschaftsrecht ist ein sehr komplexes Thema und es ist für den Laien und auch für Gesellschafter häufig schwierig, den Überblick zu behalten. Hier kann ein im Gesellschaftsrecht tätiger Anwalt helfen. Insbesondere kann es im Hinblick auf den Zweck der Gesellschaft von Vorteil sein, sich im Voraus der Gründung der Gesellschaft von einem Rechtsanwalt bezüglich ebendieser beraten zu lassen und mit diesem zusammen den Gesellschaftsvertrag bestmöglich zu gestalten. So können später auftretende Schwierigkeiten bereits im Vorfeld weitestgehend eingedämmt werden.
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