Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Strafrecht
11.06.2013 / ID: 121270
Politik, Recht & Gesellschaft
Privatdetektive machen sich strafbar, wenn sie am Auto einer Person im Rahmen eines Überwachungsauftrags heimlich einen GPS-Empfänger anbringen, um deren Bewegungen zu überwachen. Dies hat nach D.A.S. Angaben der Bundesgerichtshof entschieden. Das Vorgehen der Detektive sei ein strafbarer Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
BGH, Az. 1 StR 32/13
Hintergrundinformation:
Immer wieder sieht man im aktuellen "Reality-Fernsehen", wie Privatdetektive auch im deutschen (Drehbuch-)Alltag durch fremde Gärten kriechen, sich in fremde Wohnungen schleichen oder Abhör- bzw. Ortungsgeräte anbringen. Derartige Darstellungen haben jedoch wenig mit der deutschen Rechtswirklichkeit zu tun - und wer sich im Rahmen seines Arbeitsalltags allzu sehr daran orientiert, riskiert ein Rendezvous mit dem Strafrichter. Der Fall: Mitarbeiter einer Privatdetektei hatten für mehrere private Auftraggeber Überwachungen durchgeführt. Dabei ging es teils um wirtschaftliche, teils um private Interessen. Diese überschnitten sich jedoch häufig - etwa bei Ehestreitigkeiten. Die Detektive setzten bei ihrer Arbeit massiv GPS-Empfänger ein, die sie verdeckt an den Autos der Zielpersonen anbrachten. Dies diente zur Erstellung von Bewegungsprofilen. Eines Tages wurden sie jedoch bei ihrer Tätigkeit erwischt - und es folgte eine Strafanzeige. Die Detektive wurden entsprechend verurteilt, der Fall ging durch mehrere Instanzen. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bestätigte nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung das Urteil der Vorinstanz. Die unbefugte Erhebung nicht frei zugänglicher persönlicher Daten gegen Entgelt stelle nach § 44 Bundesdatenschutzgesetz eine strafbare Handlung dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden könne. Somit sei das heimliche Anbringen von GPS-Empfängern an fremden Autos generell strafbar. Eine Ausnahme könne allenfalls bestehen, wenn ein besonders starkes berechtigtes Interesse an der Datenerhebung bestehe, wie etwa in einer Notwehrsituation. Dies sei jedoch nur im Ausnahmefall denkbar. Ob eine solche notwehrähnliche Situation vorliege, müsse vom Gericht bei einem Strafprozess jeweils geprüft werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13
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