BGH: Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen
13.06.2013 / ID: 121758
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Die Klagen zweier Fondsgesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs war, auf Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen wies der Bundesgerichtshof (BGH) ab.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: In den vergangenen Jahren erhielten viele Anleger von Schifffonds fast durchweg schlechte Nachrichten bezüglich ihrer Anlage aufgrund der andauernden internationalen Schifffahrtskrise. Vielfach forderten die Fondsgesellschaften die Ausschüttungen zurück, was ein besonders schwerer Schlag für den Anleger sein kann.
Wie es scheint, ist die Rückforderung bereits ausgezahlter Ausschüttungen durch eine Schifffondsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG aber unter Umständen nicht rechtens. Der BGH entschied in zwei Urteilen vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) über die Möglichkeit der Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei einer Kommanditbeteiligung an Schifffonds, nachdem die Klagen vor dem Landgericht Dortmund (Az.: 18 O 162/09 und 18 O 163/09) und dem Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-U 132/10 und 1-8 U 133/10) Erfolg hatten.
Der BGH führt aus, dass ein Anspruch auf Rückzahlung nicht allein dadurch entstehe, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden. Die nach dem Gesellschaftsvertrag gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Kommanditisten sollen wohl nur zurückgefordert werden können, wenn eine solche Rückforderung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. In den vorliegenden Fällen wurde dies jeweils vom BGH verneint und die Klagen dementsprechend abgewiesen. Die Fondsgesellschaften hatten somit keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen.
Die Ansprüche wurden vom BGH hier aufgrund einer objektiven Auslegung der entsprechenden Gesellschaftsverträge verneint, sodass es stets auf den im Einzelfall geltenden Gesellschaftsvertrag und dessen Inhalt ankommt, wenn es darum geht, ob der Fondsgesellschaft gegen den Anleger Rückzahlungsansprüche zustehen. Es empfiehlt sich daher, den Gesellschaftsvertrag von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Fondsgesellschaft möglicherweise Rückzahlungsansprüche zustehen könnten.
Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zeigt, dass betroffene Anleger nicht einfach zahlen, sondern sich zunächst an einen versierten Rechtsanwalt wenden sollten. Denn möglicherweise besteht seitens des Anlegers keine Zahlungspflicht.
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