Welche Arbeitszeit gilt, wenn nichts vereinbart wurde?
13.06.2013 / ID: 121805
Politik, Recht & Gesellschaft
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 15.05.2013 (10 AZR 325/12) zu entscheiden, welche Arbeitszeit gilt, wenn es keine entsprechende schriftliche Vereinbarung gibt. Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer der Auffassung, es bestünden keine festen Arbeitszeiten, und müsse nur die ihm vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeiten erledigen. Der Arbeitgeber hingegen war der Auffassung, dass der Arbeitnehmer konkrete Arbeitszeiten einhalten muss. Da der Arbeitnehmer dies aber nicht tat, kürzte der Arbeitgeber das Gehalt. Der Arbeitnehmer klagte hiergegen.
Und dieser verlor seine Klage. Das BAG hat die Meinung vertreten, dass die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gilt, wenn es keine ausdrückliche Vereinbarung zu Arbeitszeit gibt. Nach der betriebsüblichen Arbeitszeit bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.
Somit: Das Gesetz schreibt keine Form für den Arbeitsvertrag vor, auch mündlich geschlossene Arbeitsverträge sind wirksam. Aber mündliche Verträge haben aber das Risiko, dass die Vereinbarungen nicht bewiesen werden können, des weiteren legt man es in die Hand der Gerichte zu entscheiden, was Inhalt des Arbeitsvertrages ist, wenn man nichts vereinbart hat oder diese Vereinbarung nicht beweisen kann.
Daher: Am besten beginnt man das Arbeitsverhältnis mit einem gut durchdachten schriftlichen Arbeitsvertrag, der auf dem neuesten Stand ist und die Rechte als Arbeitgeber optimal zur Geltung bringt. Hierzu bietet die Anwaltskanzlei Scharf und Wolter einen besonderen Service an - Der Arbeitgeber kann den bisherigen Musterarbeitsvertrag unverbindlich zur Prüfung zusenden. Die Rechtsanwälte sagen dann, was in welchem Umfang verändert werden muss. Ebenso kann zu einem günstigen Pauschalpreis die Überarbeitung des Arbeitsvertrages übernommen werden.
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