Pressemitteilung von Michael Rainer

Auch bei fehlender Ankündigung ist eine Mieterhöhung nach tatsächlich vorgenommener Modernisierungsmaßnahme zulässig


29.04.2011 / ID: 12212
Politik, Recht & Gesellschaft

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München http://www.grprainer.com erklärt: Nach Ansicht des BGH dient die Ankündigungspflicht von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 554 Abs. 3 BGB allein dazu, dass dem Mieter hierdurch ermöglicht wird, sich auf die Unannehmlichkeiten von Baumaßnahmen einzustellen. Daneben soll er die Möglichkeit bekommen, sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Keine Auswirkung soll die Ankündigungspflicht dagegen auf den Anspruch des Vermieters haben, die Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen. Nach einer tatsächlich erfolgten Modernisierungsmaßnahme spielt es daher für eine anschließende Mieterhöhung keine Rolle, ob dem Mieter die Modernisierung vorher angekündigt worden ist.

http://www.grprainer.com/Mietrecht.html
rechtsanwalt anwalt rechtsanwälte anwälte

http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln

Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Michael Rainer
Weitere Artikel in dieser Kategorie
17.12.2025 | Die Menschenleserin aus Franken
Weihnachten im Team Familie
17.12.2025 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
17.12.2025 | Schmelz Rechtsanwälte OG
DerStandard erhob Österreichs Top-Anwaltskanzleien 2026
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 0
PM gesamt: 433.881
PM aufgerufen: 74.692.483