Pressemitteilung von Björn Wrase

Die Handelsplattform eBay und die Anbieterkennzeichnung


15.06.2013 / ID: 122210
Politik, Recht & Gesellschaft

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind optimal dazu geeignet, dem Verkäufer die auf eBay vorliegenden Informationspflichten wiederzugeben. Insbesondere sind klare Informationen in der Sache zu tätigen, wie es bei eBay zu einem Vertragsschluss zwischen einem Verkäufer und dem Käufer bzw. Bieter kommt. Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert einer der geltenden Rechtsprechung lückenlos entsprechende AGB sein eigen zu nennen.

In der AGB Onlineshop (http://kanzlei-wrase.de/agb/onlineshop) können zudem weitere sinnvolle Klauseln, beispielsweise die Regelung über die Rücksendekosten für Waren unter einem Kaufpreis von 40,00 Euro, vereinbart werden. Ist es gewünscht den Käufern diese Rücksendekosten aufzuerlegen und wird in der verwendeten Widerrufsbelehrung die entsprechende Klausel hineingeschrieben, erwartet die herrschende Meinung in der Rechtsprechung, dass dies zum Schutze des Käufers zusätzlich zur Widerrufsbelehrung nochmals separat mit dem Verbraucher vereinbart werden muss, da die Widerrufsbelehrung im Grunde keine vertragliche Vereinbarung, sondern lediglich nur eine Belehrung darstellt.

Fehlt es an einer solchen separaten Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung, obwohl diese Klausel in der Widerrufsbelehrung enthalten ist, muss zum einen der Verkäufer die Kosten des Rückversands tragen. Zum anderen kann er von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet werden.

Die Voraussetzung für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (http://kanzlei-wrase.de/anwalt-wettbewerbsrecht/abmahnung.html) besteht aber bereits tatsächlich dann, wenn die eingesetzte Widerrufsbelehrung schon geringfügig von der Musterwiderrufsbelehrung abweicht. Schon die verwendung veralteter Vorschriften innerhalb der Widerrufsbelehrung stellt bereits einen Wettbewerbsverstoß dar.

Das eben beschriebene Szenario gilt selbstverständlich für die Verkäufer bei eBay, die dies gewerblich machen. Aber mögliche wettbewerbsrechtliche Ansprüche können bereits auch gegenüber privaten Verkäufern auf eBay geltend gemacht werden, sobald diese aufgrund ihrer Anzahl angetätigten Verkäufen als gewerbliche Verkäufer einzustufen sind. Das ist nach herrschender Meinung dann der Fall, sobald eine bestimmte Anzahl von Bewertungen durch Verkäufer (zweihundert in sechs Monaten) vorhanden sind, sowie auch neuwertige Artikel verkauft worden sind.

Weitere Informationen zu den Themen wettbewerbsrechtliche Abmahnung, Internetrecht, Urheberrechtsverletzung , AGB Onlineshop sowie auch Abmahnung Waldorf Frommer (http://kanzlei-wrase.de/abmahnung/waldorf-frommer) erhält man zudem auf der Website kanzlei-wrase.de.
Abmahnung Waldorf Frommer AGB Onlineshop wettbewerbsrechtliche Abmahnung

http://kanzlei-wrase.de/
Rechtsanwalt Björn Wrase
Willy-Brandt-Str. 69 20457 Hamburg

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