Sittenwidrige Bezahlung von Praktikanten
26.06.2013 / ID: 124064
Politik, Recht & Gesellschaft
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin zum Anspruch eines Praktikanten auf angemessenen Lohn (Ärzte, Architekten, angemessene Vergütung)
Manch ein Arbeitgeber beschäftigt Hochschulabsolventen in akademischen Berufen (Ärzte, Architekten etc.) und zahlt nur ein mageres Praktikantengehalt von bis zu 400 EUR/Monat. In der Presse (Spiegel vom 1.8.2011) wird derzeit von ausländischen Ärzten berichtet, die in deutschen Krankenhäusern die Arbeit eines Arztes machen und dabei lediglich als Praktikanten angestellt sind und für ihre Tätigkeit nur 400 EUR/Monat erhalten.
Welche Rechte haben Praktikanten? Müssen Hochschulabsolventen eine derart niedrige Bezahlung hinnehmen? Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit hat hierzu einige Leitlinien entwickelt. Die Arbeitsgerichte prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis im Vordergrund ist, oder ob der Praktikant in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Sollte der Praktikant in die Arbeitsorganisation eingegliedert sein und regelmäßig die übliche Tätigkeit eines Arztes oder Architekten ausführen, muss er hierfür eine angemessene Vergütung erhalten. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine angemessene Vergütung nur dann vorliegt, wenn mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergütung gezahlt. In jedem Fall liegt ein Fall des sogenannten sittenwidrigen Lohnwuchers vor, wenn ein in Vollzeit arbeitender Arzt oder Architekt lediglich ca. 400 EUR/Monat Lohn erhält.
Die Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist in dem Fall unwirksam. Der Praktikant hat in dem Fall Anspruch auf Bezahlung der ortsüblichen Vergütung. Bei Ärzten oder Architekten können dies 2.200-2.500 EUR/Monat sein. Sollte der "Praktikant" bereits mehrere Monate für seine qualifizierte Vollzeittätigkeit lediglich 400 EUR/Monat erhalten haben, muss der Arbeitgeber unter Umständen sehr viel Lohn nachzahlen. Für die Zukunft kann der Praktikant dann das ortsübliche Gehalt fordern.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Als Praktikant haben Sie unter Umständen weitgehende Gehaltsansprüche und Gehaltsnachforderungen. Prüfen Sie, ob der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Wenn nicht, dann liegt vielleicht ein Fall des sittenwidrigen Lohnwuchers vor, gegen den Sie vor Gericht wirkungsvoll vorgehen können. Sie sollten Ihren Arbeitgeber zunächst zur Zahlung eines angemessenen Gehalts auffordern.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Qualifizierte Arbeit sollten Sie angemessen entlohnen. Wer Hochschulabsolventen als Praktikanten zu Niedriglöhnen beschäftigt, handelt möglicherweise sittenwidrig.
12.10.2011
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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