Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht
02.07.2013 / ID: 124953
Politik, Recht & Gesellschaft
Stromversorger haften nicht für Überspannungsschäden, nur weil sie die Erdkabel nicht regelmäßig kontrolliert haben. Eine allgemeine Pflicht der Stromversorger, die Kabel regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen, besteht nicht. Dies geht der D.A.S. zufolge aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
OLG Hamm, Az. 11 U 145/12
Hintergrundinformation:
Als Überspannung bezeichnet man eine elektrische Spannung, die die Nennspannung eines Elektrogerätes übersteigt. Ursache können z. B. Blitzeinschläge in der Umgebung sein, Kurzschlüsse im Stromnetz oder Stromschwankungen durch das Zu- und Abschalten großer Stromverbraucher. Folge sind oft zerstörte Elektrogeräte. Schutz bietet die Installation von Blitzstromableitern im Sicherungskasten an der Stromzuleitung. Was an Unterspannung immer noch durchkommt, kann durch Überspannungsableiter im Hausnetz beseitigt werden. Als "unterste Schutzstufe" werden Steckerleisten und Zwischensteckdosen mit Überspannungsschutz empfohlen. Ein Blitzableiter auf dem Dach schützt nur gegen direkte Einschläge ins Gebäude. Der Fall: Ein Ehepaar aus Minden bezog den Strom für sein Einfamilienhaus über Erdkabel. Eines Tages kam es zu einer Versorgungsstörung, die einen Überspannungsschaden zur Folge hatte. Offenbar war das Erdkabel auf dem Grundstück schon vor 20 Jahren unbemerkt beschädigt worden. Das Ehepaar verklagte den Stromanbieter: Dieser habe die Pflicht, seine Kabel regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren. Auch hätte man sie darauf hinweisen müssen, dass sie eigene Schutzvorrichtungen gegen Überspannung bräuchten. Das Urteil: Das OLG Hamm war nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung anderer Ansicht. Das Energiewirtschaftsgesetz verpflichte den Stromversorger nicht zu einer regelmäßigen Kontrolle seiner Erdkabel. Diese auszugraben, sei kostenmäßig unzumutbar. Das gelte auch für regelmäßige Messungen, denn diese erforderten die Abtrennung aller anderen Anschlüsse im Versorgungsgebiet. Der Stromanbieter sei auch nicht zur Aufklärung über private Maßnahmen zum Überspannungsschutz verpflichtet. Welcher Schutz sinnvoll sei, hänge von den angeschlossenen Geräten ab. Es sei nicht ersichtlich, warum die Kläger bis zum Prozess immer noch keinen eigenen Überspannungsschutz installiert hätten.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.05.2013, Az. 11 U 145/12
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