Heiraten als Kündigungsgrund?
09.07.2013 / ID: 126118
Politik, Recht & Gesellschaft
Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt Privilegien kirchlicher Arbeitgeber. Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Die Katholische Kirche regelt ihre Arbeitsverhältnisse mitunter recht mittelalterlich. Das Arbeitsverhältnis eines Chefarztes, der bei einem Krankenhaus in Trägerschaft der Katholischen Kirche angestellt war, wurde gekündigt, weil dieser sich nach seiner Scheidung wieder verheiratete. Die Kirche wollte das private Glück des Arbeitnehmers nicht teilen und setzte ihn stattdessen vor die Tür.
Kirchliche Arbeitgeber haben das Recht, ihre Arbeitsverhältnisse nach ihrem Selbstverständnis zu regeln. Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1985 nehmen kirchliche Arbeitnehmer im deutschen Arbeitsrecht eine Sonderstellung ein. Die katholische Kirche hat deshalb das Recht, auf Einhaltung der Prinzipien der katholischen Sittenlehre von ihren leitenden Angestellten zu bestehen. Bei Verstoß - und dies stelle eine Wiederheirat nun einmal nach katholischer Sittenlehre dar - drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Rechtsauffassung in einem Urteil vom 8. September 2011 (Aktenzeichen: 2 AZR 543/10). Arbeitnehmer kirchlicher Arbeitgeber müssen sich mitunter an sittliche Maßstäbe von Vorvorgestern halten. Der Chefarzt hatte die Kündigungsschutzklage nur deshalb auch vor dem Bundesarbeitsgericht gewonnen, weil die Klinik anderen Führungskräften, die ebenfalls in zweiter Ehe lebten, nicht gekündigt hat und weil die Klinikleitung bereits lange Kenntnis davon hatte, dass der Chefarzt "in wilder Ehe" mit seiner Partnerin zusammen lebte, ohne dass dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen geführt hätte.
Dieses Urteil ist nicht zeitgemäß, es will aber auch nicht zeitgemäß sein. Eine Sonderstellung der kirchlichen Arbeitgeber kann besonders im Fall der katholischen Kirche beinahe per Definition nicht zeitgemäß sein, weil die katholische Glaubens- und Sittenlehre bewusst temporäre Entwicklungen überdauern will. Die Frage ist, ob die Bewahrung eines starren Sittenkodex, an den sich Arbeitgeber halten müssen, mit der Menschenrechtscharta vereinbaren lässt. Hierfür wäre ein klärendes Wort des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hilfreich.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Die christlichen Kirchen gehören zu den größten Arbeitnehmern in Deutschland. Wenn Sie dort angestellt sind, müssen Sie auch Ihr Privatleben wohl oder übel an anderen Maßstäben messen lassen, als bei anderen Arbeitgebern. Beobachten Sie aber die Rechtsentwicklung: Es könnte hier zu Korrekturen dieser Haltung des Bundesarbeitsgerichts kommen. So hatte unlängst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Aktenzeichen: 1620/03) die Kündigung eines Essener Organisten und Chorleiters wegen einer außerehelichen Beziehung als Verstoß gegen die Achtung der Privatsphäre gerügt.
3.7.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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