Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage
09.07.2013 / ID: 126130
Politik, Recht & Gesellschaft
Ein gekündigter Arbeitnehmer kann eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Frist einreichen. Wann beginnt die Frist zu laufen und wann endet sie? Von Alexander Bredereck Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Der Arbeitnehmer kann eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht nur innerhalb einer Frist von drei Wochen einlegen. Geregelt ist das in § 4 des Kündigungsschutzgesetzes.
Diese Frist beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens. In der Regel wird dem gekündigten Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben in der Firma überreicht oder das Schreiben geht ihm per Post zu. Die Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt zu laufen mit Ablauf des Tages, an dem der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben tatsächlich erhält oder wenn es nachweislich in seinen so genannten Machtbereich (zum Beispiel in den Briefkasten) gelangt.
Vor Gericht muss der Arbeitgeber den Zugang des Kündigungsschreibens beweisen. Gelangt das Kündigungsschreiben per Boten in den Machtbereich des Arbeitnehmers oder händigt der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben vor Zeugen aus, wird es dem Arbeitgeber regelmäßig sehr leicht fallen, den Zugang nachzuweisen. Zweifelsfrei belegbar ist der Zugang auch, wenn der Arbeitnehmer den Erhalt des Kündigungsschreibens mit seiner Unterschrift quittiert.
Wenn 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens vergehen, kann der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage mehr einreichen. Die Fristversäumnis ist praktisch unentschuldbar. Ist diese Frist einmal verstrichen, hat der Arbeitnehmer keine Chance mehr, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren oder eine Abfindung zu erhalten - selbst wenn die Kündigung noch so unbegründet war.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: In der Bevölkerung ist die 3-Wochen-Frist einer Kündigungsschutzklage relativ bekannt. Weniger bekannt ist es, dass die Frist mit Zugang des Kündigungsschreibens beginnt und nicht erst zum Zeitpunkt der Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist. Wenn der Arbeitnehmer also ein Kündigungsschreiben am 27.1.2012 erhält, in dem eine Kündigung zum 29.2.2012 ausgesprochen wird, muss die Kündigungsschutzklage bis einschließlich zum 17.2.2012 beim Arbeitsgericht eingehen.
3.7.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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