Anforderungen an die Bestimmtheit der Kündigungserklärung
22.07.2013 / ID: 128004
Politik, Recht & Gesellschaft
Urteil Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 -
Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Ausgangslage:
Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wirksam kündigen, muss er dies schriftlich tun. Dies kann er z.B. mit folgender Erklärung: "Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.10.2013, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt." Immer wieder kommt es aber zu Schwierigkeiten bei der Formulierung. Im entschiedenen Fall war sich der Arbeitgeber offensichtlich nicht ganz sicher, wie lang die Kündigungsfrist ist. Wahrscheinlich um besonders vorsichtig zu sein, hatte er folgende Formulierung gewählt: "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Er hat also kein konkretes Datum genannt. Allerdings hat er in dem Kündigungsschreiben auf die gesetzlichen Kündigungsfristen hingewiesen. Daraufhin hatte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage mit der Begründung erhoben, die Kündigung sei nicht hinreichend bestimmt. Sie sei allein deswegen unwirksam. Beide Vorinstanzen (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht) haben dem Arbeitnehmer Recht gegeben. Nicht so das Bundesarbeitsgericht.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Kündigung der bestimmt und unmissverständlich erklärt werden muss. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Dafür genügt es, wenn der Arbeitgeber den Kündigungstermin oder die Kündigungsfrist in dem Kündigungsschreiben angibt. Mit der jetzigen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht geklärt, dass auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen ausreichend sein kann, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
Bewertung:
Sichert hat bei der Entscheidung eine Rolle gespielt, dass das Bundesarbeitsgericht hier den besonders vorsichtigen Arbeitgeber nicht bestrafen wollte. Andererseits muss der
Arbeitnehmer der Erklärung eindeutig entnehmen können, zu wann der Arbeitgeber meint, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Eine ganz andere Frage ist, ob das Arbeitsverhältnis dann mit der richtigen Kündigungsfrist gekündigt wurde. Hierüber kann sich der Arbeitnehmer gegebenenfalls nach Erhalt der Kündigung informieren und im Falle andere Auffassung rechtliche Schritte einleiten. Soweit aber aus der Kündigung selbst noch gar nicht hinreichend deutlich wird, zu welchem Termin der Arbeitgeber kündigt, genügt dies meiner Auffassung nach dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Die Entscheidung führt nicht unbedingt zu mehr Klarheit im Rechtsverkehr. Künftig werden Arbeitnehmer hier erst einmal ermitteln müssen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Kündigen Sie trotzdem immer zu einem konkreten Termin. Im vorliegenden Fall waren in dem Kündigungsschreiben Ausführungen zur Kündigungsfrist enthalten. Vermutlich wäre die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn diese gefehlt hätten. Wer versehentlich eine zu kurze Kündigungsfrist verwendet, muss nicht befürchten, damit die ganze Kündigung unwirksam zu machen. Jedenfalls mit der oben empfohlenen Formulierung, gilt die Kündigung dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Wer eine Kündigung nicht akzeptieren will, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Nach Ablauf der Frist kann gegen die Kündigung regelmäßig nichts mehr unternommen werden.
27.2.2013
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 6. April 2011 - 6 Sa 9/11 -
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de
Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com
Alles zum Arbeitsrecht: http://www.arbeitsrechtler-in.de
http://www.recht-bw.de
Bredereck & Willkomm
Am Festungsgraben 1 10117 Berlin
Pressekontakt
http://www.recht-bw.de
Bredereck & Willkomm
Am Festungsgraben 1 10117 Berlin
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Alexander Bredereck
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Kündigung im Kleinbetrieb: Chancen auf eine Abfindung?
Kündigung im Kleinbetrieb: Chancen auf eine Abfindung?
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Eine Arbeitnehmerin will gekündigt werden. Was kann man ihr raten?
Eine Arbeitnehmerin will gekündigt werden. Was kann man ihr raten?
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Chancen auf eine Abfindung?
Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Chancen auf eine Abfindung?
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Kündigungsschutzklage: Welche Frist gilt? Was, wenn man sie versäumt?
Kündigungsschutzklage: Welche Frist gilt? Was, wenn man sie versäumt?
25.06.2018 | Alexander Bredereck
Haftung eines Low Performers - Der innerbetriebliche Schadensausgleich
Haftung eines Low Performers - Der innerbetriebliche Schadensausgleich
Weitere Artikel in dieser Kategorie
14.01.2026 | Sovest LLC
Messenger-Überwachung: Verbindung der österreichischen Bundespolizei mit FECRIS. Teil 5
Messenger-Überwachung: Verbindung der österreichischen Bundespolizei mit FECRIS. Teil 5
04.01.2026 | Sovest LLC
Bundesstelle für Sektenfragen: Wie das russische FSB-Netzwerk Österreich infiltrierte. Teil 4
Bundesstelle für Sektenfragen: Wie das russische FSB-Netzwerk Österreich infiltrierte. Teil 4
23.12.2025 | ALLATRA e. V.
Frauen, Frieden, Sicherheit: ALLATRA im Europäischen Parlament
Frauen, Frieden, Sicherheit: ALLATRA im Europäischen Parlament
18.12.2025 | Helping Hands Academy e.V.
"Würde und Gesundheit für 571 Kinder": Helping Hands Academy startet großes Sanitärprojekt in Gambia
"Würde und Gesundheit für 571 Kinder": Helping Hands Academy startet großes Sanitärprojekt in Gambia
17.12.2025 | Die Menschenleserin aus Franken
Weihnachten im Team Familie
Weihnachten im Team Familie

