Befristetes Arbeitsverhältnis
06.08.2013 / ID: 130265
Politik, Recht & Gesellschaft
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin
Fällt ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt länger aus oder nimmt eine Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines Kindes Elternzeit, so bietet sich der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft an. Eine derartige Befristung kann mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz vereinbart werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bedarf der Beschäftigung nur vorübergehend ist. Es muss also der klassische Vertretungsfall vorliegen.
Für Unsicherheit hat die Frage gesorgt, ob und wie häufig mit Sachgrund befristete Arbeitsverhältnisse aneinandergereiht werden können.
Im Verfahren Kücük hat der EuGH (RS C-586/10) und ihm folgend dann auch das Bundesarbeitsgericht, Az.: 7 AZR 443/09, mit Urteil vom 18.06.2012 folgendes als allgemein gültige Regel aufgestellt.
Unter Beachtung der Vorgaben des § 14 Abs. 1 TzBfG kann der Arbeitgeber grundsätzlich beliebig viele zulässig befristete Beschäftigungsverhältnisse "aneinander reihen".
Die Grenze eines derartigen arbeitgeberseitigen Handelns liegt nach dieser Rechtsprechung in der Missbrauchskontrolle gemäß § 242 BGB. Wörtlich ist nach der Entscheidung des BAG in derartigen Konstellationen vom Arbeitgeber ab zu verlangen, dass mit "besonderer Sorgfalt zu begründen ist, warum das Arbeitsverhältnis nicht in ein unbefristetes umgewandelt worden ist".
Die Auswirkungen der Kücük-Entscheidung sind noch nicht ganz klar. Tatsächlich handelt es sich im Verfahren der Frau Kücük um einen Ausnahmetatbestand. Die Fallkonstellation im entschiedenen Fall war so, dass die Arbeitnehmerin beim Amtsgericht Köln über 10 Jahre mit befristeten Arbeitsverträgen als Vertretung beschäftigt war, über die gesamte Zeit hinweg jedoch ihre Tätigkeit an ein und demselben Schreibtisch im wesentlich gleichen Tätigkeitsbereich ausgeübt hat. Hier lag der Missbrauchsvorwurf nahe.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Auch wenn der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages als vorteilhaft empfunden wird, so empfiehlt sich in jedem Fall Sorgfalt in der Formulierung und im Bedarfsfall rechtliche Beratung vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Auch wenn der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Sachgrund weniger rechtliches Risiko hat, muss der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sorgfältig prüfen, ob tatsächlich ein Vertretungsfall vorliegt. Ansonsten setzt sich der Arbeitgeber eine Missbrauchskontrolle durch die Gerichte aus.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Werden über einen längeren Zeitraum oder mit häufigen Verlängerungen befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, empfiehlt sich in der Regel, dies überprüfen zu lassen. Für den Fall einer dauerhaften Vertretung muss jedoch nicht nur die Dauer der Vertretung, sondern auch die Art der Tätigkeit dargelegt werden können. Unbedingt ist zu beachten, dass in der Regel nur das letzte befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis auf die Wirksamkeit der Befristung geprüft wird und dass die Frist für die Befristungskontrollklage eingehalten wird.
04.08.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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