Steuernachforderungen statt Steuerersparnis bei Schiffsfonds?
08.08.2013 / ID: 130619
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html Anleger können unter Umständen nicht mit den erhofften Steuerersparnissen von Schiffsbeteiligungen rechnen. Dies ergibt sich insbesondere wegen der zu berechnenden Unterschiedsbeträge.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Die von den Anlegern mit der Beteiligung erhofften Steuervorteile ergeben sich oftmals erst zum Ende der Beteiligung. Häufig führt die Besonderheit, dass sich der Unterschiedsbetrag erst am Laufzeitende der Fondsbeteiligung zeigt, zu Problemen bei den Anlegern. Diese sind häufig nicht auf die Möglichkeit von Steuernachforderungen vorbereitet.
In der Regel hängt die Gewinn- oder Verlustzuweisung gegenüber einem Anleger davon ab, ob der Unterschiedsbetrag positiv oder negativ ausfällt. Unabhängig von dem Ergebnis, ist der Anleger allerdings trotzdem verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zu versteuer.
Der Unterschiedsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert eines Schiffes und dessen Teilwert. Er wird außerdem mit der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung, der sogenannten Tonnagesteuer, berechnet, welche am Ende jeder Schiffsbeteiligung fällig wird.
Bei der Überlegung, ob eine Beteiligung an einem Schiffsfonds für einen Anleger sinnvoll ist, sollte deshalb der Unterschiedsbetrag in die Überlegungen mit einbezogen werden. Bei Nichtbeachtung des Unterschiedsbetrages drohen den Anlegern unter Umständen hohe Steuernachforderungen. Den erhofften Steuervorteilen können dann schnell auch immense Steuernachforderungen gegenüberstehen.
Oft führen negative Ergebnisse des Unterschiedsbetrages dazu, dass sich die erhofften Steuervorteile in Luft auflösen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Anleger im Vorfeld nicht ausreichend auf eine mögliche Steuernachforderung vorbereitet haben.
Das gilt insbesondere auch für Anleger, welche ihre Schiffsbeteiligung durch ein Fremdwährungsdarlehen finanzieren ließen. Auch diese sind vor dem Unterschiedsbetrag nicht sicher. Hier ergibt sich der Unterschiedsbetrag aus den verschiedenen Wechselkursen, welche am Laufzeitanfang und -ende bestanden. Der zu versteuernde Unterschiedsbetrag ergibt sich aus der Summe des Unterschidesbetrages des Schiffes und dem Darlehen.
Anleger sollten, falls sie eine Schiffsbeteiligung planen, deshalb rechtzeitig einen im Kapitalmarktrecht und Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen, um vom Ergebnis des Unterschiedsbetrages nicht negativ überrascht zu werden. Insbesondere, wenn die Schiffsbeteiligung in absehbarer Zeit ausläuft, frühzeitig gekündigt werden soll, oder sich eine diesbezügliche Krise abzeichnet, ist juristischer Rat hier unerlässlich.
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