Die Durchsetzung des Urlaubs
12.08.2013 / ID: 131028
Politik, Recht & Gesellschaft
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin
Nach Ablauf der Wartezeit nach § 4 BUrlG hat ein Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch pro Jahr von 24 Werktagen, bezogen auf eine 6-Tage-Woche. Bei der Gewährung des Urlaubes sind zeitlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Was aber, wenn sich der Arbeitgeber weigert, Urlaub zu gewähren?
Ein Recht auf Selbstbeurlaubung gibt es nicht. Der Arbeitnehmer kann also nicht einfach seinen Urlaub antreten und der Arbeit wegbleiben. Es muss also eine Klage zum Arbeitsgericht erhoben werden. Nach dem Bundesarbeitsgericht sind verschiedene Klageformen denkbar. Das Bundesarbeitsgericht gesteht eine Klage zu, mit der der Arbeitnehmer feststellen lassen will, dass ihm aus einem bestimmten Urlaubsjahr noch eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen zusteht. Nachdem ein solches Urteil nicht vollstreckbar ist, empfiehlt sich eine solche Klage nur, wenn der Urlaub nicht unmittelbar bevorsteht, sondern aus diesem Urteil nur Folgen für die Zukunft abgeleitet werden sollen. Nachdem der Arbeitgeber der Schuldner des Urlaubsanspruches ist, lässt das Bundesarbeitsgericht auch eine Klage auf Urlaubsgewährung ohne bestimmte Zeitangabe zu. Hier bezieht sich der Klageantrag auf Gewährung des Urlaubes zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt. Im Hinblick auf Folgestreitigkeiten ist auch ein solcher Klageantrag nicht ohne weiteres praktikabel. Regulär ist eine Klage auf Gewährung des Urlaubs für einen bestimmten Zeitpunkt. Hier enthält der Klageantrag nicht nur die Gewährung des Urlaubes, sondern auch den Zeitpunkt, zu welchem der Urlaub mit Beginn und Ende zu gewähren ist. Da ein solches Verfahren durchaus Zeit in Anspruch nimmt und gegebenenfalls sich eine zweite Instanz anschließen kann, lässt das Bundesarbeitsgericht auch bei nahe bevorstehendem Urlaub ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu. Für dieses Verfahren sind allerdings die besonderen Voraussetzungen der Eilbedürftigkeit darzulegen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber ist Schuldner des Urlaubsanspruches für jeden einzelnen Arbeitnehmer. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Urlaubsplanung. Will der Arbeitgeber einem Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers entgegentreten, so kann er dies nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen tun. Hierfür ist eine sorgfältige Darlegung der dem Urlaubswunsch entgegenstehenden Gründe erforderlich. Als Arbeitgeber ist unbedingt zu beachten, dass die Beweislast für das Vorliegen von Gründen, die einem Urlaubswunsch entgegenstehenden, beim Arbeitgeber liegt.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Will der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch möglichst vollständig nach seinen Wünschen realisieren, empfiehlt sich eine frühzeitige Stellung eines Urlaubsantrages. Weigert sich der Arbeitgeber grundlos, dem Urlaubswunsch nachzukommen, muss frühzeitig über die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nachgedacht werden. Hier ist insbesondere zu beachten, dass der Rechtsschutz effektiv sein muss. Lässt der Zeitpunkt des Urlaubs die Durchführung eines Klageverfahrens nicht mehr zu, kann Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden. Hierfür sind allerdings die strengen Voraussetzungen, die das Bundesarbeitsgericht aufstellt, zu beachten.
11.08.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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