Elternunterhalt: Kinder dürfen angemessenen Wohnraum behalten
26.08.2013 / ID: 133041
Politik, Recht & Gesellschaft
Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Kinder sind dies grundsätzlich auch gegenüber ihren Eltern. Unrechtmäßig gezahltes Geld holt sich die Solidargemeinschaft folgerichtig von unterhaltspflichtigen Kindern zurück.
Die Verpflichtung zum Unterhalt hat jedoch klar definierte Grenzen. Der BGH stellte nun klar, dass eine selbst genutzte Immobilie des unterhaltspflichtigen Kindes bei der Berechnung der Höhe seiner Unterhaltspflicht keine Rolle spielen darf. Voraussetzung: Es handelt sich um eine Immobilie in angemessener Größe.
Im vorliegenden Fall verlangte das Sozialamt Geld zurück, das es einer alten Dame gezahlt hatte, deren Rente und Pflegeversicherung nicht für die Unterbringungskosten in einem Seniorenheim genügt hatten. Das Sozialamt forderte dabei nicht nur die Berücksichtigung des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Kindes ein, das monatlich mit 1.121 Euro errechnet wurde. Auch die von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung, diverse Lebensversicherungen, das Sparguthaben sowie ein Haus in Italien, das dem unterhaltspflichtigen Kind zur Hälfte gehört, sollten mit berechnet werden.
Insgesamt ermittelte das zuständige Amtsgericht knapp 5.500 Euro, die der Unterhaltspflichtige hätte zurückzahlen sollen. Das Oberlandesgericht sah dagegen den Selbstbehalt von 1.500 Euro nicht überschritten und lehnte jegliche Zahlungsverpflichtung ab. Der BGH verwies nach eingehender Prüfung den Fall zurück ans Oberlandesgericht. Bereits das Nettoeinkommen sei nicht korrekt berechnet worden. Außerdem sei grundsätzlich neben dem Einkommen sehr wohl das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.
Das Gesetz schützt jedoch nicht nur die Rechte der Solidargemeinschaft. Eine selbst bewohnte angemessene Immobilie und die angemessene private Altersvorsorge bleiben bei der Berechnung des Elternunterhalts außen vor. 5 Prozent des Bruttoeinkommens dürfen dafür eingesetzt werden. Entsprechend geschützt bleibt das so gebildete eigene Altersvorsorgevermögen: Das Sozialamt darf es nicht antasten.
Ein praktischer Tipp für Betroffene: Machen Sie bei der Berechnung der Höhe Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Fahrtkosten geltend, die beim regelmäßigen Besuch Ihrer Eltern entstehen. Laut BGH-Urteil entsprechen diese Besuche einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung.
(Az.: XII ZB 269/12)
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Astrid Dahmen
Fachanwältin für Familienrecht - Fachanwältin für Erbrecht
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