Wenn Warten lohnt: Bei Kfz-Unfällen zahlt sich Geduld aus
30.08.2013 / ID: 133866
Politik, Recht & Gesellschaft
Düsseldorf, 30. August 2013 - Es kann leicht passieren: Beim Einparken setzt man zu forsch rückwärts und schon gibt"s Dellen an den Pkw"s. Wer dann nicht den Halter des beschädigten Autos oder die Polizei verständigt und bis zu ihrem tatsächlichen Eintreffen mindestens 30 Minuten wartet, begeht Unfallflucht. Ein Hinterlassen der eigenen Kfz- und Adressdaten reicht da nicht. Auch bei einfachen Beschädigungen - und erst recht bei Unfällen - besteht daher eine Wartepflicht.
"Die wenigsten wissen, dass sie auch bei Bagatellschäden Unfallflucht begehen, wenn sie nur ihre Kontaktdaten hinterlassen", sagt Klaus-Dieter Spauszus, Sprecher des Bezirks Düsseldorf im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). "Denn mit dem Entfernen vom Unfallort vergibt man dem Unfallgegner und der Kfz-Versicherung die Möglichkeit, den Unfallhergang angemessen aufzunehmen. Es kann ja beispielsweise Alkoholkonsum für den Schadenshergang eine Rolle gespielt haben. Es steht daher viel auf dem Spiel."
Meldet man der eigenen Kfz-Versicherung den Schaden, wird dieser zwar beglichen. "Die Versicherung kann aber den Kunden in Regress nehmen. Im Fall der Unfallflucht kann die Regressforderung bis zu 5.000 Euro reichen", warnt Spauszus.
Da Unfallflucht zudem eine Straftat darstellt (§ 142 Strafgesetzbuch), können Gerichte je nach Sachlage drakonische Strafen sogar bis zum Freiheitsentzug verhängen. Außerdem drohen sieben Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister und der Entzug des Führerscheins für sechs Monate.
Hat man als Autofahrer einen Schaden verursacht, darf man sich also von dem Tatort immer erst nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit entfernen. Wie lange diese sein soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Doch es gibt Ausnahmen: Beispielsweise wenn man selbst verletzt ist und unverzügliche ärztliche Hilfe benötigt, wäre ein Verlassen des Unfallortes folgenfrei. Doch das ist im Nachhinein durch ein ärztliches Attest zu beweisen.
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