Zulässigkeit des Kirchenaustritts als Kündigungsgrund
21.10.2013 / ID: 141849
Politik, Recht & Gesellschaft
Urteil des Bundesarbeitsgerichts Urteil vom 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Ausgangslage:
Kirchliche Arbeitnehmer, die mit ihrem Glauben in Konflikt geraten, müssen unter Umständen mit Folgen im Bereich ihres Arbeitsverhältnisses rechnen. Dies kann mitunter sogar bis hin zu einer Kündigung führen. Im Kündigungsschutzprozess muss dann die schwierige Abwägung zwischen den Grundrechten der Arbeitnehmer wie etwa der Glaubens- und Gewissensfreiheit und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften vorgenommen werden.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Im vorliegenden Fall wurde vom Gericht dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen Vorrang gewährt. Die Kündigung des Mitarbeiters einer Kinderbetreuungsstätte, die von einem katholischen Caritasverbandes getragen wird, wegen seines Austritts aus der katholischen Kirche war somit wirksam. Das Bundesarbeitsgericht äußerte sich folgendermaßen:
Der Kläger wird durch die Kündigung nicht iSv. § 1, § 7 AGG diskriminiert. Die Ungleichbehandlung wegen seiner Religion ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGG gerechtfertigt. Eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 stellte sich angesichts der Art der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 -
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -
Urteil vom 9. März 2012 - 12 Sa 55/11
Bewertung:
Urteile im Bereich des Glaubens und der Religionszugehörigkeit sind sehr sensible Themen, die oft schwierig zu bewerten sind. Im vorliegenden Fall sollte allerdings die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer wichtige Gründe für seinen Kirchenaustritt vorweisen konnte. So tat er dies laut der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen sowie die Vorgänge um die "Piusbruderschaft" und die Karfreitagsliturgie, in der eine antijudaische Tradition der katholischen Kirche zu Tage trete. Außerdem sei er in einem sozialen Zentrum für die Nachmittagsbetreuung von Kindern bis zum 12. Lebensjahr tätig, wobei die Religionszugehörigkeit der Kinder keine Rolle spiele. Religiöse Inhalte würden dort nicht vermittelt.
Die Abwägung des Gerichts und sein Verständnis des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat scheinen somit nicht besonders modern.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Angestellte kirchlicher Einrichtungen sind trotz des vorliegenden Falls nicht rechtlos jeder Kündigung ausgesetzt. Auch sie haben einen Anspruch auf die gleichen Schutzvorschriften wie Mitarbeiter nichtkirchlicher Einrichtungen. Allerdings sollte man sich dennoch bewusst darüber sein, dass bestimmte Handlungen des Mitarbeiters einer kirchlichen Einrichtung andere Folgen haben können. Insofern sollte man Vorsicht bei Entscheidungen walten lassen, die gegen das Selbstverständnis der Kirchen verstoßen und sich gegebenenfalls vorher beraten lassen.
29.5.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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