Kündigung des Vermieters wegen Beleidigung im gerichtlichen Mahnverfahren
04.11.2013 / ID: 143941
Politik, Recht & Gesellschaft
Nach dem Vorwurf "krimineller Hausverwaltungsgeschäfte und Machenschaften" durch den Mieter im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen zum Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.3.2013, AZ: 65 S 403/12.
Ausgangslage:
Macht der Mieter sich wegen Beleidigung oder anderer Straftaten gegenüber dem Vermieter strafbar, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos bzw. ordentlich kündigen. Dies kann sogar ohne vorherige Abmahnung zulässig sein, je nachdem wie schwer der Vorwurf gegen den Mieter wiegt.
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 20.3.2013, AZ: 65 S 403/12:
Im vorliegenden Fall betrieb der Vermieter ein Mahnverfahren gegen den Mieter. Im Rahmen der Verhandlung warf der Mieter dem Vermieter "kriminelle Hausverwaltungsgeschäfte und Machenschaften" vor. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis.
Die Kündigung wurde als unwirksam angesehen, da innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens solche Meinungsäußerungen - bis zur Grenze der Schmähkritik - zu tolerieren sind. Dies steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach überzogene Äußerungen in einem derartigen Verfahren nicht ohne weiteres als Schmähkritik zu verstehen sind. Erst wenn die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht, ist die Grenze erreicht.
Bewertung:
Trotz des Urteils im vorliegenden Fall sind Vermieter grundsätzlich Beleidigungen oder sonstigen Straftaten des Mieters nicht schutzlos ausgeliefert. Im Rahmen eines Verfahrens vor Gericht gilt jedoch etwas anderes. Dort müssen unter Umständen auch zugespitzte Äußerungen, wie beispielsweise die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als "Winkeladvokat", laut Bundesverfassungsgericht hingenommen werden.
Das Bundesverfassungsgericht dazu: Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren überschreiten nur in Ausnahmefällen die Grenzen des aufgrund der Meinungsfreiheit Zulässigen. Gegen Prozessbehauptungen kann nur dann rechtlich vorgegangen werden, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (vgl BVerfG, 28.03.2000, 2 BvR 1392/96, NJW 2000, 3196 ). Die bloße "Unangemessenheit" und "Unnötigkeit" der Äußerung reichen dafür nicht aus (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02. Juli 2013 - 1 BvR 1751/12 -, juris).
01.10.2013
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Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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