ARAG Recht schnell... Aktuelle Urteile auf einen Blick
06.11.2013 / ID: 144412
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Fahrbahnspalt: Wer haftet, wenn ein Radler stürzt +++
Befindet sich im Bereich der Fahrbahn einer Werkseinfahrt ein schmaler Spalt, in welchen der Reifen eines Rennrades einsinken kann, so besteht laut ARAG beim Sturz eines Radfahrers in der Regel keine Haftungsverpflichtung des Unternehmens (OLG Koblenz, Az.: 5 U 109/12).
+++ Lottokönig muss mit Exfrau teilen +++
Bei der Festlegung des Zugewinnausgleichs aus einer Ehe gilt die Stichtagsregelung. Demnach ist das Vermögen ausschlaggebend, das bei Eingang des Scheidungsantrags vorhanden ist. Dies gilt laut ARAG auch für ein schon lange getrennt lebendes Paar, wenn ein Partner mit neuem Lebensgefährten einen hohen Lottogewinn erhält (BGH, Az.: XII ZR 277/12).
+++ Reisepass: Speicherung von Fingerabdruck ist rechtmäßig +++
Die Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken in Reisepässen ist rechtmäßig. Dies hat laut ARAG der Europäische Gerichtshof entschieden und die entsprechende EU-Norm für gültig erklärt. Die Maßnahmen seien gerechtfertigt, um die betrügerische Verwendung von Reisepässen zu verhindern (EuGH, Az.: C-291/12).
Langfassungen:
+++ Fahrbahnspalt: Wer haftet, wenn ein Radler stürzt +++
Befindet sich im Bereich der Fahrbahn einer Werkseinfahrt ein schmaler Spalt, so besteht beim Sturz eines Radfahrers in der Regel keine Haftungsverpflichtung des Unternehmens. Der Kläger war Mitglied eines Radsportclubs, der auf Initiative von Mitarbeitern der beklagten Firma gegründet worden war. Für regelmäßige gemeinsame Ausfahrten traf man sich auf dem Firmenparkplatz des Unternehmens. Die Teilnahme an den Fahrten wurde vom Pförtner bestätigt, um während der Touren versichert zu sein. Auf dem Weg zum Pförtnerhäuschen blieb der Kläger mit den schmalen Reifen seines Rennrades im Bereich der Firmeneinfahrt in einem 2,5 Zentimeter breiten Spalt hängen. Durch den Sturz wurde der Kläger erheblich verletzt und verlangte Schmerzensgeld aufgrund der missachteten Verkehrssicherungspflicht. Die Klage blieb ohne Erfolg. Zum einen war die Firma nicht dazu verpflichtet, bei der Gestaltung der Werkseinfahrt auf die besonderen Belange von Fahrradfahrern Rücksicht zu nehmen. Zum anderen bewegte sich die Breite des Spalts nach Meinung der Richter im Rahmen eines hinzunehmenden Toleranzbereichs, erläutern ARAG Experten (OLG Koblenz, Az.: 5 U 109/12).
Lottokönig muss mit Exfrau teilen
Bei der Festlegung des Zugewinnausgleichs aus einer Ehe gilt die Stichtagsregelung. Demnach ist das Vermögen ausschlaggebend, das bei Eingang des Scheidungsantrags vorhanden ist. Dies gilt auch für ein schon lange getrennt lebendes Paar, wenn ein Partner mit neuem Lebensgefährten einen hohen Lottogewinn erhält. Das wollte der Lottokönig im zugrunde liegenden Fall erst einmal nicht einsehen. Der Rentner und seine Lebensgefährtin hatten gemeinsam getippt. Ihr Gewinn: genau 956.333 Euro. Zwei Monate später reichte er die Scheidung von seiner Frau ein. Die lebte inzwischen von Hartz IV und verlangte ihren Anteil am neuen Wohlstand, 242.500 Euro. Schließlich stehe ihr ein Zugewinnausgleich für das während der Ehe gewonnene Vermögen zu. Der Mann meinte allerdings, der Betrag, den er nach acht Jahren in einer Tippgemeinschaft mit seiner neuen Lebenspartnerin gewonnen hätte, stehe in keinerlei Beziehung mehr zur einstigen Ehe. Das zuständige Gericht gab der Frau Recht und bezog den Lottogewinn in die Berechnung des Endvermögens ein. Der Mann klagte weiter und das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ den Jackpot tatsächlich außen vor und sprach der Ex-Frau nur knapp 8.000 Euro zu. Doch damit wollte sich die Geschiedene nicht zufriedengeben, sie zog vor den Bundesgerichtshof und bekam letztendlich nicht nur Recht sondern auch 242.500 Euro! Der Lottokönig muss laut ARAG Experten übrigens nicht nur an seine Exfrau zahlen, sondern auch die 66.000 Euro Verfahrenskosten tragen (BGH, Az.: XII ZR 277/12).
Reisepass: Speicherung von Fingerabdruck ist rechtmäßig
Ein Mann beantragte im zugrunde liegenden Fall bei der Stadt einen Reisepass, verweigerte jedoch die Erfassung seiner Fingerabdrücke. Gegen die anschließende Ablehnung seines Antrags klagte er beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dies rief den EuGH an und bat um Prüfung der entsprechenden Verordnung, die die Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und deren Speicherung im Pass vorsieht. Der EuGH hat die Gültigkeit der Norm bejaht. Die Erfassung von Fingerabdrücken im Reisepass stelle zwar einen Eingriff in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt, denn Fingerabdrücke im Reisepass sollen die illegale Einreise von Personen in die EU verhindern. Durch das Gemeinwohlziel des Schutzes vor betrügerischer Verwendung von Reisepässen ist die Maßnahme laut ARAG Experten gerechtfertigt. (EuGH, Az.: C-291/12).
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