Union Krankenversicherung verweigert Tarifwechsel mit unzulässiger Begründung
12.11.2013 / ID: 145092
Politik, Recht & Gesellschaft
Ulm, 12 November 2013 - Die Union Krankenversicherung hat einem Kunden den ihm gesetzlich zustehenden Tarifwechsel verweigert. Als Begründung wird angeführt, dass der Tarif, in den der Kunde wechseln wollte, nicht für das Neugeschäft geöffnet sei. Wie die Süddeutsche Zeitung kürzlich berichtete, widerspricht dies u.a. der Rechtsauffassung der Versicherungsaufsicht BaFin. Die Union Krankenversicherung wird in dem Bericht mit der Aussage zitiert, dass solche Wechsel heute nicht mehr abgelehnt würden. Auf seiner Website beharrt das Unternehmen allerdings weiterhin auf dieser Ablehnung. Pikant: Das Schwesterunternehmen BBKK Bayerische Beamtenkrankenkasse, in dem dasselbe Vorstandsmitglied zuständig ist, verweigert keinen Tarifwechsel mit dieser Begründung.
Ein langjähriger Kunde der Union Krankenversicherung, dem seine regelmäßigen, kräftigen Beitragserhöhungen zu viel geworden waren, hatte sich im Spätsommer 2012 an das Beratungsunternehmen http://www.beitragsoptimierung24.de gewendet. Er hatte von dem Tarifwechselrecht der PKV-Kunden nach § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes gehört. Beitragsoptimierung24 erreicht für seine Kunden durchschnittlich eine jährliche Netto-Ersparnis von 2.500 Euro, bei mindestens gleicher Versicherungsqualität. Ein seit Vertragsbeginn verschlechterter Gesundheitszustand des Versicherten spielt dabei keine Rolle. Erfüllte Wartezeiten leben nicht neu auf, und die gebildeten Alterungsrückstellungen bleiben vollständig erhalten.
Beitragsoptimierung24 musste bei der Union Krankenversicherung länger Nachfragen, um dem Kunden im Februar 2013 eine Ergebnisdokumentation vorlegen zu können. Auch bei ihm war durch einen Tarifwechsel eine ansehnliche jährliche Ersparnis möglich. Der empfohlene Tarif zählte zu denen, die bei der Versicherung zwischenzeitlich für das Neugeschäft nicht mehr geöffnet sind. Doch das spielt keine Rolle: Es gibt im Gesetz keinen Ausschluss des Wechselrechts hinsichtlich geschlossener Tarife. So sieht es auch die Versicherungsaufsicht BaFin, wie eine Sprecherin anlässlich dieses Vorfalls gegenüber der "Süddeutschen" erneut bestätigte.
Union Krankenversicherung mit isolierter Ablehnungspolitik
Dies wollte die Union Krankenversicherung AG jedoch nicht wahrhaben. In einem Schreiben an beitragsoptimierung24 heißt es: "Natürlich lassen wir auch die Tarifwechsel in alle bestehenden Tarife zu, allerdings nur solange diese verkaufsoffen sind. [...] Wir sind der Ansicht, dass ein Tarifwechsel nur in geöffnete Tarife möglich ist." Erst als beitragsoptimierung24 mit einem Prozess drohte, lenkte die Union Krankenversicherung ein. Mitte Mai 2013 hielt der Kunde schließlich seine neue Police in Händen.
Harald Leissl, Gründer von beitragsoptimierung24, dazu: "Die meisten unserer Kunden haben einen erfolglosen Versuch hinter sich, den Tarifwechsel in Eigenregie vorzunehmen, bevor sie sich an uns wenden. Sie sind bei ihrem Do-It-Yourself-Versuch an den Abwehrstrategien der Versicherung gescheitert. Eine so abwegige juristische Minderheitsmeinung als Begründung für die Ablehnung erleben wir allerdings sonst nicht. Pikanterweise ist der zuständige Vorstand der UKV, Wolfgang Reif, in Personalunion auch Vorstand beim Schwesterunternehmen Bayerischen Beamtenkrankenkasse BBKK. Diese Versicherung wiederum lehnt keinen Tarifwechsel mit der Begründung ab, dass der angestrebte neue Tarif bereits geschlossen sei."
Die Union Krankenversicherung scheint sich jedoch noch nicht eindeutig entschieden zu haben, ob sie auf die Begründung "kein Tarifwechsel in geschlossene Tarife" in Zukunft wirklich verzichten will. Auf ihrer Website heißt es aktuell noch für zahlreiche der Tarife: "Der Tarif ist für Neugeschäft und Tarifwechsel geschlossen." Harald Leissl schmunzelt: "Dann müssen wir eben das nächste Mal wieder mit einem Prozess drohen. Manche nehmen ja Gesetzestexte erst dann ernst, wenn sie ihnen vor Gericht vorgelesen werden."
http://www.beitragsoptimierung24.de
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