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Justizskandal Münster: Mark Bellinghaus-Raubal wendet sich mit openPetition an die Öffentlichkeit
Beweise sind dazu da Recht zu erhalten. Vor der Justiz Münster scheint dies jedoch eine schwierige Sache zu sein.
Justizskandal Münster: Mark Bellinghaus-Raubal wendet sich mit openPetition an die Öffentlichkeit
Beweise sind dazu da Recht zu erhalten. Vor der Justiz Münster scheint dies jedoch eine schwierige Sache zu sein.
Pressemitteilung von Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Kronbichler
Arbeitsrecht München: Kündigung wegen Bagatelldelikt
28.01.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Pflichtverletzung: Eine rechtswidrige vorsätzliche Handlung, die gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtet ist, ist immer eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Sie ist auch dann als wichtiger Grund für eine Kündigung zu bewerten, wenn es sich um sogenannte geringwertige Gegenstände handelt. Dies gilt auch, wenn sie zu keinem Schaden beim Arbeitgeber geführt haben. Das heißt, dass jedwede Handlung gegen das Vermögen des Arbeitgebers grundsätzlich als Pflichtverletzung durch die deutschen Arbeitsgerichte gewertet wird. Eine Geringwertigkeitsklausel gibt es dabei nicht. Diese wird abgelehnt, weil auch im Strafrecht der Geschädigte bei einem Wert unter 50 EUR selbst durch Anzeige tätig werden kann. Bei einer Bagatellverletzung gegen den Arbeitgeber wird dieser regelmäßig selbstständig durch seine ausgesprochene Kündigung tätig.
Interessenabwägung: Da die Arbeitsgerichte davon ausgehen, dass es grundsätzlich keine absoluten Kündigungsgründe gibt, ist immer eine Interessenabwägung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vorzunehmen. In der Interessenabwägung werden die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung gehen die Arbeitsgerichte bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers grundsätzlich davon aus, dass für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung vorher einer Abmahnung bedarf. Eine Abmahnung ist dann endberlich, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft auch im Falle einer Abmahnung nicht zu erwarten sei oder eine so schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. An diesen Formulierungen bemessen die Arbeitsgerichte, ob im Rahmen der Interessenabwägung vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist, oder ob die Pflichverletzung geeignet ist, sofort eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung
auszusprechen.
Für Fragen hierzu: http://www.wkk-partner.de
herausgegeben von Christian Kronbichler, Fachanwalt für Arbeitsrecht (München)
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WKK Rechtsanwälte München
Viktor-Scheffel-Str. 20 80803 München
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