Wirksamkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen bei Lebensversicherungen - Versicherungsrecht
06.03.2014 / ID: 159489
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html Versicherungsunternehmen haben unter Umständen trotz geschlossener Kostenausgleichsvereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung von Abschluss- und Vertriebskosten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor (Az.: 12 U 85/13). Der Begründung des Gerichts folgend, seien Kostenausgleichsvereinbarungen dann nichtig, wenn diese direkt zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer abgeschlossen wurden und damit die Vereinbarung und der Versicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden. Zudem führte das Gericht aus, dass die Fortzahlungsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen und möglicherweise aufgrund von Intransparenz unwirksam seien.
Im zugrundeliegenden Fall schloss die Beklagte mit dem Kläger einen Versicherungsvertrag und eine Kostenausgleichsvereinbarung. Beide Verträge widerrief die Beklagte jedoch und stellte die Zahlungen ein, worauf der Lebensversicherer auf Zahlung der noch ausstehenden Abschluss- und Einrichtungskosten klagte. Die Versicherungsnehmerin brachte vor, dass sie die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam widerrufen habe. Zudem sei diese auch nichtig, da die Vereinbarung gegen das Verbot des Stornoabzuges des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verstoße.
Während der Kläger vor dem Landgericht noch Recht bekam, stellte sich das OLG Karlsruhe auf die Seite der Beklagten. In der Vereinbarung liege eine Umgehung der Vorschriften des VVG, weshalb sie nichtig sei, so das Gericht.
Hinzu komme, dass in der Kostenausgleichsvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen und diese wegen Intransparenz unwirksam seien. Allein durch die Aufmachung der Vertragsunterlagen entstehe beim Kunden der Eindruck, dass die Verträge dergestalt miteinander verbunden seien, dass sie nur miteinander Wirksamkeit entfalten. Dieser Eindruck verstärke sich noch durch die Einforderung lediglich eines Betrages, welcher Abschluss- und Einrichtungskosten und auch den Versicherungsbeitrag enthalte.
Ebenfalls müsse man im vorliegenden Fall von einer überraschenden Verwendung der Klauseln sprechen. Grundsätzlich sei es aus Sicht eines Versicherungsnehmers nicht verständlich, dass nach einer Kündigung noch weitere Beiträge bezüglich der bei Abschluss seitens des Versicherers getätigten Aufwendungen gezahlt werden müssen.
Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung reagieren immer wieder auf die sich ändernden Anforderungen des Versicherungsmarktes. Trotzdem kommt es in vielen Fällen zu rechtlichen Problemen bei Abschlüssen, Kündigungen oder Änderungen von Lebensversicherungsverträgen. Abhilfe kann dann ein im Versicherungsrecht versierter Anwalt schaffen.
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