Umstrukturierungen bei der Barmer GEK - wichtige Hinweise für betroffene Arbeitnehmer
06.03.2014 / ID: 159577
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Barmer Ersatzkasse (Barmer GEK) will umfassende Umstrukturierungen vornehmen. Was sollten die betroffenen Arbeitnehmer beachten? Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Nach aktuellen Pressemeldungen will Deutschlands zweitgrößte Krankenkasse umfassend umstrukturieren. Mittelfristig sollen dabei 3500 Stellen abgebaut werden. Die Zahl der Geschäftsstellen soll halbiert werden.
Umstrukturierungen gehen oft mit der Veränderung der Arbeitsbedingungen und gelegentlich auch mit Kündigungen einher. Nachfolgend einige Verhaltensregeln für betroffene Arbeitnehmer.
Vorsicht bereits bei Änderungen der Arbeitsbedingungen
Selbst wenn man zunächst keine Kündigung erhält, kann auch eine Änderung der Arbeitsbedingungen bereits Grund für Gegenwehr des Arbeitnehmers sein. Immer häufiger erlebe ich es, dass im Rahmen eines Unternehmensumbaus Abteilungen geschaffen werden, für die eigentlich gar keine Verwendung besteht. In solchen Abteilungen werden dann vor allem die Mitarbeiter "geparkt", für die es nach den Planungen des Unternehmens künftig keine Verwendungen mehr gibt. Der Vorteil für den Arbeitgeber: Spätere betriebsbedingte Kündigungen bei der Schließung der gesamten Abteilung sind leichter durchzusetzen. Die Abwehrmöglichkeiten für die Arbeitnehmer sind eingeschränkt. Betroffene Arbeitnehmer sollten genau prüfen, ob sie sich auf solche Änderungsangebote des Arbeitgebers einlassen. Wenn der Arbeitgeber diese nicht im Rahmen einer Änderungsvereinbarung durchsetzen will, sondern einfach von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht, sollte ebenfalls genau geprüft werden, ob bereits dagegen (notfalls gerichtlich) vorgegangen werden kann. Andernfalls werden oft Fakten geschaffen, die es dem Unternehmen später leichter machen, den Arbeitnehmer wirksam zu kündigen.
Verschlechterte Arbeitsbedingungen per Weisungsrecht mit einer Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht angreifen
Wer sich auf neue Arbeitsbedingungen nicht freiwillig einlassen will, kann diese unter Vorbehalt zunächst akzeptieren und gleichzeitig eine entsprechende Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Dort wird begehrt, festzustellen, dass eine bestimmte Weisung des Arbeitgebers unwirksam ist.
Änderungskündigung: Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen notwendig
Arbeitnehmer, die eine Änderungskündigung erhalten, können diese unter Vorbehalt annehmen und innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Der Vorteil dieser Verfahrensweise: Man sichert sich das Arbeitsverhältnis wenigstens zu den schlechteren Bedingungen und hat gute Aussichten, vor Gericht den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Häufig laufen derartige Verfahren auch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung hinaus.
Beendigungskündigung /Betriebsbedingte Kündigungen
Wer eine Kündigung erhält, hat insgesamt drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Richtige Klage ist die Kündigungsschutzklage, also eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht wirksam beendet wurde. Wird diese Frist versäumt, ist gegen die Kündigung in der Regel wirksam nichts mehr zu unternehmen.
Fazit für die betroffenen Arbeitnehmer der Barmer Ersatzkasse (Barmer GEK):
Zum derzeitigen Zeitpunkt gilt es vor allem, Ruhe zu bewahren. Gehandelt werden muss jedenfalls in folgenden Situationen:
Sie erhalten eine Kündigung.
Sie erhalten eine Änderungskündigung.
Sie erhalten eine Weisung, künftig zu geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten.
6.3.2014
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
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