Pressemitteilung von Katja Rheude

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Gewährleistung beim Onlinekauf


18.03.2014 / ID: 160842
Politik, Recht & Gesellschaft

Wer als Händler gebrauchte Sachen an Verbraucher verkauft, kann die Gewährleistung auf ein Jahr beschränken. Wie das OLG Hamm nun nach Mitteilung der D.A.S. entschied, gilt diese Regelung nicht für sogenannte "B-Ware", also z. B. Ware, deren Originalverpackung beschädigt ist. Derartige Waren sind nicht "gebraucht" und unterliegen der zweijährigen Gewährleistung.
OLG Hamm, Az. 4 U 102/13

Hintergrundinformation:
Kauft ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer, gelten besondere Schutzvorschriften. Dazu gehört, dass auch durch Vertrag bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen von den gesetzlichen Gewährleistungsregeln kaum abgewichen werden darf. Die zweijährige gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche darf maximal auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn ein Verbraucher einen gebrauchten Gegenstand von einem gewerblichen Händler kauft. Der Fall: Ein Händler hatte auf einem Online-Auktionsportal ein Notebook angeboten. Dieses bezeichnete er als "B-Ware". Er selbst definierte B-Ware auf der Auktionsseite nun als Ware, die nicht mehr original verpackt oder deren Verpackung beschädigt sei oder die schon einmal ausgepackt und von Kunden angeschaut worden wäre. Der Verkäufer betrachtete derartige Waren als "gebraucht" und verkürzte die gesetzliche Gewährleistungsfrist dafür in seinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr. Ein Konkurrent mahnte ihn ab, weil er dieses Vorgehen für unzulässig hielt. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm stimmte dem Konkurrenten zu. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilt, kann ein gewerblicher Verkäufer nicht beliebig selbst festlegen, was gebrauchte Ware ist. Laut Gericht ist etwas dann gebraucht, wenn es seiner gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde. Nur durch ein einmaliges Auspacken und Vorführen der Ware sei diese nicht schon als "gebraucht" anzusehen. Dass etwas nicht mehr "neu" sei, bedeute nicht automatisch, dass es "gebraucht" sei. Der Verkäufer durfte hier also die Gewährleistungsfrist nicht verkürzen, die entsprechende Klausel in seinen Geschäftsbedingungen sei ein Wettbewerbsverstoß.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az. 4 U 102/13

Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf http://www.das.de/rechtsportal


Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!
D.A.S. Rechtsschutz Rechtsschutzversicherung Verbraucher OLG Hamm Onlinekauf B-Ware Gewährleistung Geschäftsbedingungen gebrauchte Ware Verjährungsfrist

http://www.ergo.com
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Victoriaplatz 2 40477 Düsseldorf

Pressekontakt
http://www.hartzkom.de
HARTZKOM
Anglerstr. 11 80339 München


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Katja Rheude
Weitere Artikel in dieser Kategorie
17.12.2025 | Die Menschenleserin aus Franken
Weihnachten im Team Familie
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 8
PM gesamt: 434.196
PM aufgerufen: 74.968.140