Kein Arbeitsverhältnis und damit auch kein Kündigungsschutz bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit
31.03.2014 / ID: 162360
Politik, Recht & Gesellschaft
Ausgangslage:
Die Grenze zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und einem Arbeitsverhältnis ist oft fließend. Hier entstehen Abgrenzungsprobleme. Das betrifft neben der Frage der Vergütungspflicht auch den Kündigungsschutz im Falle einer Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit durch den Betreiber der jeweiligen Einrichtung.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage eines ehrenamtlichen Mitarbeiters einer örtlichen Telefonseelsorge abgewiesen. Durch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit werde kein Arbeitsverhältnis begründet. Damit führte auch die mündliche Entbindung von der weiteren Tätigkeit zu einer wirksamen Beendigung. Dass eine Aufwandsentschädigung gezahlt wurde und dass die ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter in einen Dienstplan mit festen Verpflichtungen eingebunden waren, ließ das Bundesarbeitsrecht für die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses nicht ausreichen.
BAG: Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen ist - bis zur Grenze des Missbrauchs - rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit, nicht zu erwarten ist. Die Ausübung von Ehrenämtern dient nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Sie ist Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen. Im Streitfall besteht kein Anhaltspunkt für die Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2011 - 3 Sa 579/10 -
Bewertung:
Die Entscheidung ist im vorliegenden Fall sicher richtig und zwingend. Andernfalls müssten viele Vereine, die überwiegend auf ehrenamtlicher Basis tätig sind, ihre Arbeit einstellen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Vorsicht mit falschen Schlüssen aus der Entscheidung. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Jedenfalls dann wenn das Ehrenamt faktisch doch der Sicherung der Existenzgrundlage dient oder wenn der soziale Nutzen der ehrenamtlichen Tätigkeit infrage steht, ist häufig eine andere Bewertung geboten. Dies kann zum einen zu einer (nachträglichen) Vergütungspflicht, zum anderen aber auch zum Kündigungsschutz für den ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter führen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Steht nicht ein sozialer Zweck im Vordergrund der Tätigkeit, handelt es sich womöglich gar nicht um ein Ehrenamt im Sinne der Rechtsprechung. Insbesondere wenn der Arbeitgeber vorrangig wirtschaftliche Zwecke verfolgt, dürfte ein Ehrenamt im Sinne dieser Rechtsprechung oft gar nicht vorliegen.
29.5.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstraße)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de
Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
(Büropark Ruhrallee, Bus 154 und 155, Haltestelle Hohefuhrstraße)
Tel. 0201-4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com
Alles zum Arbeitsrecht: http://www.arbeitsrechtler-in.de
Ehrenamt Arbeitnehmerstatus Arbeitsverhältnis ehrenamtliche Tätigkeit Kündigungsschutz Bundesarbeitsgericht Urteil Fachanwalt Berlin Essen
http://www.recht-bw.de
Bredereck & Willkomm
Am Festungsgraben 1 10117 Berlin
Pressekontakt
http://www.recht-bw.de
Bredereck & Willkomm
Am Festungsgraben 1 10117 Berlin
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Alexander Bredereck
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Kündigung im Kleinbetrieb: Chancen auf eine Abfindung?
Kündigung im Kleinbetrieb: Chancen auf eine Abfindung?
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Eine Arbeitnehmerin will gekündigt werden. Was kann man ihr raten?
Eine Arbeitnehmerin will gekündigt werden. Was kann man ihr raten?
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Chancen auf eine Abfindung?
Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Chancen auf eine Abfindung?
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Kündigungsschutzklage: Welche Frist gilt? Was, wenn man sie versäumt?
Kündigungsschutzklage: Welche Frist gilt? Was, wenn man sie versäumt?
25.06.2018 | Alexander Bredereck
Haftung eines Low Performers - Der innerbetriebliche Schadensausgleich
Haftung eines Low Performers - Der innerbetriebliche Schadensausgleich
Weitere Artikel in dieser Kategorie
01.05.2026 | MAROKKO ZEITUNG
Deutschland bekräftigt die zentrale Bedeutung der Autonomie unter marokkanischer Souveränität
Deutschland bekräftigt die zentrale Bedeutung der Autonomie unter marokkanischer Souveränität
30.04.2026 | Koblenzer Bürgerinitiative für nachhaltige Schulplanung
Bürgerinitiative warnt vor 25-Millionen-Euro-Beschluss in Koblenz ohne Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
Bürgerinitiative warnt vor 25-Millionen-Euro-Beschluss in Koblenz ohne Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
29.04.2026 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
ARAG Recht schnell...
28.04.2026 | Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Wer bekommt die Kaffeemaschine? - Hausratsaufteilung bei Trennung und Scheidung
Wer bekommt die Kaffeemaschine? - Hausratsaufteilung bei Trennung und Scheidung
28.04.2026 | Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Mängel verschwiegen? Rückabwicklung des Immobilienkaufs
Mängel verschwiegen? Rückabwicklung des Immobilienkaufs

