Nordcapital MS E.R. New York: Schiffsfonds steht offenbar vor der Insolvenz
06.06.2014 / ID: 169091
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Nordcapital-GmbH-Schiffsfonds.html Über die Gesellschaft des Vollcontainerschiffs MS E.R. New York von Nordcapital wurde am Amtsgericht Hamburg offenbar das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 67c IN 163/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Nordcapital hatte den Schiffsfonds im Jahre 2003 emittiert. Nachdem in den ersten Jahren die Ausschüttungen an die Anleger flossen, zeigte die Krise der Schifffahrt auch hier ihre Wirkung. Nach Angaben von zweitmarkt.de erhielten die Anleger seit dem Jahr 2009 keine Ausschüttungen mehr. Nun wurde nach Angaben des "fondstelegramms" das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Anleger kann das den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten.
Die Schifffahrt steckt seit einigen Jahren in einer tiefen Krise. Dadurch gerieten auch etliche Schiffsfonds in Schwierigkeiten. Anleger erhielten keine Ausschüttungen mehr oder mussten Insolvenzen und damit in der Regel auch erhebliche finanzielle Verluste verkraften. Das Schicksal könnte nun auch den Anlegern des Vollcontainerschiffs MS E.R. New York von Nordcapital drohen.
Allerdings haben sie auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Erfahrungsgemäß wurden Beteiligungen an Schiffsfonds in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere Kapitalanlage mit hohen Renditen beworben. Die vergangenen Jahre haben aber mehr als deutlich gezeigt, dass Schiffsfonds enormen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt sind. Dazu zählt auch das Risiko des Totalverlusts. Kapitalanlagen mit Totalverlust-Risiko können aber nur schwerlich zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein. Sollten Anleger mit diesen Versprechen gelockt worden sein, könnte eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegen. Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung.
Ebenso sind die Banken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH verpflichtet, ihre Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten, offenzulegen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs können diese sogenannten Kickback-Zahlungen erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so dass es bei Kenntnis der Rückvergütungen an die Bank erst gar nicht zum Geschäftsabschluss gekommen wäre. In diesen Fällen von Falschberatung kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Geschädigte Anleger sollten mit der Durchsetzung ihrer Interessen allerdings nicht mehr lange warten, da schon bald Verjährung drohen könnte.
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