Pressemitteilung von Michael Rainer

König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I: Anleger sollen zahlen, um Insolvenz abzuwenden


16.06.2014 / ID: 169788
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/Koenig-Cie-Schiffsfonds.html Die Anleger des König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I sollen ihre Ausschüttungen freiwillig zurückzahlen, um eine Insolvenz des Schiffsfonds abzuwenden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der vom Emissionshaus König & Cie. aufgelegte Renditefonds 54 Twinfonds I wird von den beiden Schiffen MS King Adrian und MS Stadt Rostock gebildet. Über die Gesellschaft des Containerschiffs MS Kind Adrian wurde bereits das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 5 IN 61/14).

Nun haben die Anleger von der Fondsleitung offenbar ein Schreiben mit dem Inhalt erhalten, dass sie ihre bereits erhaltenen Ausschüttungen freiwillig wieder zurückzahlen sollen. Anderenfalls drohe die Insolvenz des Fonds.

Egal wie sich die Anleger entscheiden - ihnen drohen erhebliche finanzielle Verluste. Ob eine Rückzahlung der Ausschüttungen den Fortbestand des Fonds sichert und eine Insolvenz vermieden werden kann, ist jedoch keineswegs sichert. Denn schon mit zwei Schiffen konnten die prospektierten Erwartungen nicht erreicht werden. Ausschüttungen bleiben schon seit Jahren aus.

Einen Ausweg aus dieser unerfreulichen Situation bietet die Überprüfung möglicher Schadensersatzansprüche. Diese können zum Beispiel auf einer fehlerhaften Anlageberatung beruhen. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in vielen Fällen als eine renditestrake und sichere Kapitalanlage empfohlen. Dabei wurden allerdings die Risiken verschwiegen. Zu diesen Risiken zählt unter anderem auch der Totalverlust des investierten Geldes. Insofern erscheint ein Schiffsfonds als sichere Altersvorsorge ungeeignet und passt nicht zum Risikoprofil eines sicherheitsorientierten Anlegers.

Außerdem müssen die Banken nach Rechtsprechung des BGH auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten haben, dem Kunden gegenüber offenlegen. Diese so genannten Kick-Backs können nach Ansicht des BGH großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Möglicherweise wäre es bei Kenntnis der Provisionen erst gar nicht zu einem Vertragsabschuss gekommen.

Laut BGH können bereits erhaltene gewinnunabhängige Ausschüttungen nicht zurückgefordert werden, sofern dies nicht im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich und verständlich vereinbart ist.

Zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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