HCI Schiffsfonds I: Auch der Frachter MS Rebecca steht vor der Insolvenz
18.06.2014 / ID: 170051
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Der Mehrzweckfrachter MS Rebecca, in den auch der Dachfonds HCI Schiffsfonds I investiert hat, steht offenbar vor der Insolvenz.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als Dachfonds investierte der HCI Schiffsfonds I in die Containerschiffe MS Commodore, MS Anna Sophie und den Mehrzweckfrachter MS Rebecca. Nachdem über die Gesellschaft der MS Anna Sophie schon zu Beginn des Jahres das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet werden musste, droht beim Frachter MS Rebecca nun auch die Insolvenz. Wie das fondstelegramm berichtet, wurde am Amtsgericht Meppen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Für den Dachfonds HCI Schiffsfonds I ist dann nur noch das Containerschiff MS Commodore unter Fahrt.
Den Anlegern drohen angesichts dieser Entwicklung empfindliche finanzielle Verluste. Diese müssen sie jedoch nicht einfach hinnehmen. Da es gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen ist, können möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Dazu können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Schadensersatzansprüche bestehen und diese auch durchsetzen.
Schiffsfonds wurden erfahrungsgemäß als renditestarke und sichere Kapitalanlage dargestellt. Tatsächlich sind Beteiligungen an Schiffsfonds aber sehr riskant, da neben anderen Risiken auch das Risiko des Totalverlustes besteht. Daher sind Beteiligungen an Schiffsfonds für sicherheitsorientierte Anleger denkbar ungeeignet. Allerdings wurde im Rahmen der Anlageberatung erfahrungsgemäß in vielen Fällen nicht über die bestehenden Risiken aufgeklärt.
Ebenso wenig wurden die Kunden von ihren Banken häufig nicht über die Provisionen unterrichtet, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile einstreichen. Auch das widerspricht den Grundsätzen einer anleger- und objektgerechten Beratung. Denn nach Rechtsprechung des BGH müssen die Kunden über diese so genannten Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt werden, da diese die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen können.
Eine unzureichende Risikoaufklärung und / oder das Verschweigen der Provisionen kann den Schadensersatzanspruch auslösen. Betroffene Anleger sollten allerdings nicht mehr lange warten, wenn sie ihre Forderungen durchsetzen wollen, da bereits Verjährung drohen könnte.
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