Zurückweisung einer Kündigung durch einen Bevollmächtigten bei fehlender Originalvollmacht wirksam
30.06.2014 / ID: 171143
Politik, Recht & Gesellschaft
Ausgangslage:
Arbeitgeber beauftragen vor Ausspruch einer Kündigung häufig einen Rechtsanwalt. Das ist sinnvoll. Aus meiner Sicht weniger sinnvoll ist es, wenn die Kündigung durch den Rechtsanwälte selbst oder sonstige Dritte ausgesprochen wird. Hierdurch entstehen zusätzliche (vermeidbarer) Risiken im formalen Bereich. Davon gibt es für den Arbeitgeber ohnehin schon genug. Der vorliegende Fall zeigt was zum Beispiel schief gehen kann.
Der Arbeitnehmer (hier ein Auszubildender) ließ die vom Rechtsanwalt für den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unverzüglich zurückweisen. Begründung: Der Rechtsanwalt hatte die Vollmachtsurkunde nicht im Original, sondern nur in einer Kopie beigefügt. Der Arbeitgeber, bzw. sein Rechtsanwalt verteidigten sich im Prozess damit, dass dem Arbeitnehmer das Kündigungsrecht bekannt gewesen sei. In diesem Falle sei das Zurückweisungsrecht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht sah die Zurückweisung als wirksam und damit die Kündigung als unwirksam an: Die Kündigung ist gemäß § 174 Satz 1 BGB bereits deshalb unwirksam, weil ihr keine Vollmachtsurkunde des Rechtsanwalts im Original beigefügt war und der Kläger die Kündigung deswegen unverzüglich zurückgewiesen hat. Das Zurückweisungsrecht war nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte hat den Kläger über das Kündigungsrecht seines jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt.
Das Landesarbeitsgericht: Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Vollmacht muss im Original beigefügt werden; eine (beglaubigte) Fotokopie genügt nicht. Es gilt auch dann nichts anderes, wenn die Kündigung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.
...
Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat.
Gerade das geschieht bei einer Kündigung natürlich schon aus strategischen Gründen regelmäßig nicht.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Solche Fehler sind vermeidbar. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist, zumindest wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt oder/und wenn im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, ohnehin schon schwierig genug. Wozu weitere mögliche Fehlerquellen einbauen? Ich berate Arbeitgeber in der Regel so, dass diese gemeinsam mit mir die Kündigung fertigen und die Kündigung dann auf dem Briefpapier des Arbeitgebers zugestellt wird. Auch die Zustellung muss rechtssicher erfolgen und überwacht werden.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Bei Erhalt einer Kündigung ist immer auch die Frage der wirksamen Bevollmächtigung zu prüfen. Hat der Arbeitgeber die Kündigung durch einen Bevollmächtigten aussprechen lassen und ist die Bevollmächtigung nicht klar, sollte die Kündigung immer vorsorglich unverzüglich zurückgewiesen werden. Bei der Zurückweisung wiederum muss ein Arbeitnehmer, der sich dafür Dritter (zu Beispiel seines Rechtsanwaltes) bedient, darauf achten, dass auch die Zurückweisung mittels einer entsprechend nachgewiesenen Bevollmächtigung geschieht. Ansonsten riskiert man, dass auch das Rückweisungsschreiben wegen nicht ordnungsgemäßer Bevollmächtigung seinerseits zurückgewiesen wird. Die Zurückweisung muss unverzüglich (möglichst am Tag oder am Folgetag nach Erhalt der Kündigung) erfolgen. Sonst ist die Zurückweisung verspätetet. Arbeitnehmer sollten daher unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung Rechtsrat suchen.
6.3.2014
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
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