SEB ImmoPortfolio Target Return Fund wird aufgelöst: Möglichkeiten der Anleger
15.07.2014 / ID: 172499
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/SEB-ImmoPortfolio-Target-Return-Fund.html Seit Anfang Juni haben die Anleger des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund Gewissheit: Der offene Immobilienfonds bleibt geschlossen und wird liquidiert.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Juni 2012 hatte der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return die Anteilsrücknahme ausgesetzt. Nach Ablauf von zwei Jahren haben die Anleger nun Gewissheit: Der Fonds wird nicht wieder geöffnet, sondern voraussichtlich bis zum 31. Mai 2017 abgewickelt.
Das Fondsmanagement wird in diesem Zeitraum versuchen, die Immobilien aus dem Bestand des Fonds zu verkaufen. Die dabei erzielten Verkaufserlöse sind wesentlich für die Höhe der Ausschüttungen, die die Anleger in turnusmäßigen Abständen erhalten. Die Abwicklung anderer offener Immobilienfonds zeigt, dass die Anleger dabei häufig mit finanziellen Verlusten rechnen müssen.
Betroffene Anleger des SEB ImmoPortfolio Target Return, die nicht abwarten wollen, wie sich ihre Fondsanteile in den kommenden drei Jahren entwickeln, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Erfahrungsgemäß ist es bei der Vermittlung von Anteilen an offenen Immobilienfonds häufig zu Beratungsfehlern gekommen. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken und Funktionsweise eines offenen Immobilienfonds informiert werden müssen. Ein wesentliches Merkmal eines offenen Immobilienfonds ist die Möglichkeit, die Fondsanteile jederzeit wieder zurückgeben zu können. Das heißt, sie konnten ihre Anteile im Grunde genommen jederzeit wieder zu Geld machen. Für viele Anleger machte das die Investition in einen offenen Immobilienfonds besonders attraktiv. Die Kehrseite: Die Fondsleitung kann die Anteilsrücknahme aussetzen und den Fond schließen. Genau darüber hätten die Anleger von den vermittelnden Banken ungefragt informiert werden müssen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 29. April 2014 entschieden. Sind die Banken ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen, haben sie sich nach Rechtsprechung des BGH schadensersatzpflichtig gemacht.
Ob die Bank tatsächlich gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall überprüft werden. Aber die Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung deutlich gestiegen.
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