HCI MS Swipall vor der Insolvenz
01.08.2014 / ID: 174173
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Von der Insolvenzwelle bei HCI-Schiffsfonds ist auch das Containerschiff MS Swipall betroffen. Auch hier wurde offenbar das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 93 IN 45/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Über HCI-Schiffsfonds ist in den vergangenen Tagen eine wahre Insolvenzwelle hereingebrochen. Gleich über sieben Schiffsgesellschaften hat das Amtsgericht Neumünster das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Betroffen davon ist auch der 2006 aufgelegte HCI-Fonds MS Swipall.
Für die Anleger kann die drohende Insolvenz den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten. Denn im Insolvenzverfahren werden in der Regel zunächst die Forderungen der kreditgebenden Banken berücksichtigt. Die Anleger drohen dabei leer auszugehen.
Damit der Totalverlust nicht eintritt, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren.
Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen beworben. Tatsächlich haben die Anleger mit den Fonds-Anteilen aber unternehmerische Beteiligungen erworben, die naturgemäß auch Risiken ausgesetzt sind. Zu diesen Risiken zählen unter anderem Wechselkursschwankungen, sinkende Chartereinnahmen, lange Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile. Am Ende kann der Totalverlust stehen. Eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko kann aber nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sein und passt auch nicht zu einem in erster Linie auf Sicherheit bedachten Anleger. Daher hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung über diese Risiken aufgeklärt werden müssen.
Darüber hinaus hätten die Banken auch die Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung der Fonds-Anteile erhalten hat, offenlegen müssen. Nach Rechtsprechung des BGH können diese so genannten Kick-Backs das Provisionsinteresse der Banken darlegen. Bei Kenntnis der Kick-Backs hätte der Kunde sich möglicherweise gegen eine Beteiligung an dem Fonds entschieden.
Eine unzureichende Risikoaufklärung oder das Verschweigen der Provisionen kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.
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GRP Rainer LLP
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