HCI Euroliner II: Vorläufiges Insolvenzverfahren über MS Jork Ruler eröffnet
22.09.2014 / ID: 175146
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Schlechte Nachrichten für Anleger des Dachfonds HCI Euroliner II: Über die Gesellschaft des Container-Feederschiffs MS Jork Ruler wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Erfolgsgeschichte hat der 2006 aufgelegte Dachfonds HCI Euroliner II nicht geschrieben. Doch für die Anleger könnte das dicke Ende erst noch kommen. Denn das Amtsgericht Neumünster hat die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der Schiffe MS Jork Ruler und MS Jork Reliance eröffnet (Az.: 93 IN 47/14 bzw. 93 IN 46/14). Für die Anleger könnte die drohende Insolvenz den Totalverlust ihres investierten Kapitals bedeuten.
Damit es nicht so weit kommt, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Ein Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein.
Erfahrungsgemäß wurden bei der Vermittlung von Schiffsfonds häufig die hohen Maßstäbe an eine anleger- und objektgerechte Beratung nicht erfüllt. Denn im Beratungsgespräch hätte auch auf die Risiken im Zusammenhang mit der Investition umfassend aufgeklärt werden müssen. Bei Schiffsfonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen, die sowohl Chancen auf Rendite bieten aber auch Risiken bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes bergen. In den Beratungsgesprächen wurden Schiffsfonds dennoch häufig als sehr sichere Kapitalanlagen beworben, die auch zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. Eine Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko kann aber nur schwerlich als sicher bezeichnet werden.
Darüber hinaus hätten die Banken auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Dazu sind sie nach Rechtsprechung des BGH verpflichtet. Denn diese so genannten Kick-Backs können ein deutlicher Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein. Bei Kenntnis der Provisionen hätte der Käufer möglicherweise von einer Beteiligung an dem Fonds Abstand genommen. Sowohl das Verschweigen der Kick-Backs als auch eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.
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