HCI Shipping Select XI: Schwere Zeiten für die Anleger
26.09.2014 / ID: 175703
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Für die Anleger des Dachfonds HCI Shipping Select XI brechen schwere Zeiten an. Bereits für drei Schiffsgesellschaften musste Insolvenzantrag gestellt werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Dachfonds HCI Shipping Select XI wurde im Jahr 2005 emittiert und investierte ursprünglich in sechs Schiffe. Inzwischen sind allerdings nur noch zwei Schiffe übrig geblieben, die für die Wirtschaftlichkeit des Fonds sorgen müssen. Denn nach dem Verkauf der MS HR Recommendation wurden für die Gesellschaften der MS HR Magician (ehemals MS Beluga Magician), MS Pauline und MS Sleipner Anträge auf Insolvenz gestellt. Die betroffenen Anleger werden angesichts dieser Entwicklung voraussichtlich mit Verlusten rechnen müssen.
Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. In Betracht kommt unter Umständen Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlagevermittlung.
Erfahrungsgemäß ist es bei der Vermittlung von Schiffsfonds häufig schon im Beratungsgespräch zu eklatanten Fehlern gekommen. Dabei wurden Schiffsfonds oft als sehr sichere Kapitalanlage beschrieben und auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Tatsächlich sind Schiffsfonds aber einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt wie die nicht enden wollende Krise der Schifffahrt und die Flut an Insolvenzen belegen. Zu diesen Risiken zählen u.a. sinkende Charterraten, lange Laufzeiten, Wechselkursverluste oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile. Über diese Risiken hätten die Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen.
Darüber hinaus hätten die Banken auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Diese so genannten Kick-Backs fielen häufig sehr üppig aus, so dass das die Banken ein gesteigertes Interesse an der Vermittlung haben konnten. Dieses wird für den Kunden aber nur ersichtlich, wenn er über diese Provisionen auch aufgeklärt wurde und erst dann seine Kaufentscheidung fällt. Der BGH hat in seiner anlegerfreundlichen Rechtsprechung entschieden, dass die Banken die Kick-Backs nicht verschweigen dürfen.
Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Allerdings sollten betroffene Anleger nicht mehr lange warten, wenn sie ihre Forderungen durchsetzen wollen, da schon bald Verjährung drohen könnte.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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