Vertragsrecht: Vertragsfreiheit und ihre Konsequenzen
09.10.2014 / ID: 176934
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Vertragsrecht.html Das allgemeine Vertragsrecht ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt. Diese Privatautonomie gilt solange sie nicht gegen Gesetze oder gute Sitten verstößt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Kennzeichnend für Verträge ist die Abgabe von übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien (Angebot und Annahme). Diese Willenserklärungen können frei vereinbart werden, wenn der Vertragsinhalt dadurch nicht gegen geltende Gesetze oder gute Sitten verstößt. Diese Freiheit bei der Vertragsgestaltung führt aber auch dazu, dass vor dem Vertragsabschluss genau überlegt werden muss, welche Rechte und Pflichten vertraglich geregelt sein sollen, damit es später nicht zu bösen Überraschungen kommt. Entsprechend detailliert sollte der Vertrag aufgesetzt werden. Sein Inhalt gilt als bindend. Daher gilt es auch zu bedenken, dass ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten Schadensersatzforderungen oder andere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Die Vorschriften des allgemeinen Vertragsrechts gelten für alle Vertragsarten im Zivilrecht, beispielsweise für den Kaufvertrag, den Mietvertrag, den Werkvertrag, den Dienstleistungsvertrag, den Lizenzvertrag, den Leasingvertrag oder auch den Franchisevertrag. Beim Vertragsabschluss müssen daher auch die Regeln und Vorschriften dieser Rechtsgebiete berücksichtigt werden. Das zeigt, dass die Vertragsgestaltung ein komplexer Vorgang ist, der die Kenntnisse eines Laien schnell übersteigen kann. Daher sollte von Beginn an ein im Vertragsrecht kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen und in die Vertragsgestaltung einbezogen werden. Je zutreffender der Vertrag formuliert ist, umso geringer ist die Möglichkeit, dass es später zu bösen Überraschungen mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen kommt. Zudem müssen bei Verträgen mit ausländischen Partnern auch unterschiedliche internationale Regelungen beachtet werden.
Kommt es zu einer Vertragsverletzung ist zu beachten, dass die Ansprüche aus zivilrechtlichen Verträgen aller Art der Verjährung unterliegen. Sollten aus der Vertragsverletzung, z.B. durch Nichterfüllung oder Schlechterfüllung, Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein, müssen diese innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Auch um diese Forderungen durchzusetzen, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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