König & Cie. Renditefonds 60: MT King Eric droht die Insolvenz
21.10.2014 / ID: 177984
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Koenig-Cie-Schiffsfonds.html Für die Schiffsgesellschaft des Tankers MT King Eric aus dem König & Cie. Renditefonds 60 Produktentanker II wurde am Amtsgericht Neumünster Insolvenzantrag gestellt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anleger in Schiffsfonds des Emissionshauses König & Cie. müssen erneut schlechte Nachrichten verkraften. Der König & Cie. Renditefonds 60 Produktentanker II ist in erheblichen Schwierigkeiten. Für beide Tanker aus dem Fonds, MT King Eric und MT King Edward, wurde Insolvenzantrag gestellt.
Die betroffenen Anleger sind von ihrer Kapitalanlage ohnehin nicht verwöhnt worden. Der von König & Cie. 2007 aufgelegte Fonds geriet im Zuge der Krise der Schifffahrt in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Diese führten dazu, dass die Ausschüttungen zum Teil nicht an die Anleger ausgezahlt, sondern reinvestiert wurden. Durch die Insolvenzanträge für die beiden Tanker kommt es für die Anleger allerdings noch härter: Sie müssen den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.
Um den Totalschaden abzuwenden, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Mit der Zeichnung der Fondsanteile erwerben Anleger unternehmerische Beteiligungen. Diese sind naturgemäß auch großen Risiken ausgesetzt, die am Ende zum Totalverlust des investierten Geldes führen können. Daher hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch über diese Risiken umfassend informiert werden müssen. Als hoch spekulative Kapitalanlagen mit Totalverlustrisiko sind Schiffsfonds nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden sie erfahrungsgemäß häufig als sichere Investition empfohlen. Solch eine Falschberatung kann zu Ansprüchen auf Schadensersatz führen.
Auch hätten die vermittelnden Banken nach Rechtsprechung des BGH ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Diese so genannten Kick-Backs liefern den Anlegern einen Hinweis auf das Provisionsinteresse der Bank. Möglicherweise wäre es bei Kenntnis der Kick-Backs erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen. Das Verschweigen der Rückvergütungen begründet ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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