Marketing Terminal GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung
22.10.2014 / ID: 178120
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Am 15. Oktober hat das Amtsgericht München das vorläufige Insolvenzverfahren über die Marketing Terminal GmbH eröffnet (Az. 1502 IN 3130/14). Tausende Anleger fürchten um ihr Geld.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit einem raffinierten Schneeballsystem soll die Marketing Terminal GmbH leichtgläubige Anleger um etliche Millionen Euro betrogen haben, ehe die Polizei Kempten dem Treiben offenbar ein Ende setzte. Seitdem sitzt der Geschäftsführer in Untersuchungshaft und gegen zwei weitere Verdächtige laufen Ermittlungen. Das Amtsgericht München hat bereits am 15. Oktober das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Sollte ausreichend Masse vorhanden sein, ist davon auszugehen, dass demnächst auch das Regelinsolvenzverfahren eröffnet wird.
Für die Anleger muss die jüngste Entwicklung um die Marketing Terminal GmbH ein echter Schock gewesen sein. Denn das Geschäft lief anfangs offenbar gut. Die Anleger konnten sich über hohe Provisionen freuen, ehe die Auszahlungen im Sommer wohl ins Stocken gerieten. Es besteht der Verdacht auf ein Schneeballsystem. Das heißt, es wurden gar keine Gewinne erzielt, sondern die Provisionen wurden mit dem Geld neuer Anleger ausgezahlt. Zum Teil sollen Anleger sechsstellige Summen in das System investiert haben. Nun könnten sie alles verlieren.
Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Anleger ihre Forderungen form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie auch im weiteren Verfahren begleiten und darüber hinaus auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können sich auch in diesem Fall gegen die Vermittler richten. Denn es ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein wird, um alle Forderungen der Gläubiger zu bedienen.
Außerdem sollte geprüft werden, ob weitere Ansprüche gegen die Verantwortlichen geltend gemacht werden können. Damit sollte jedoch nicht lange abgewartet werden. Denn wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden sollte, ist durchaus Eile geboten. Dann gilt der Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" oder anders gesagt, wer zu spät kommt, geht eventuell leer aus.
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