Offene Immobilienfonds: Verkäufe unter Wert – Möglichkeiten der Anleger
24.10.2014 / ID: 178398
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Immobilienfonds.html Die in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds können offenbar nicht vom derzeitigen Boom profitieren. Fondsimmobilien wechseln häufig mit Verlust den Besitzer. Zum Ärger der Anleger.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der historisch niedrige Zinssatz trägt seinen Teil zum Boom auf den Immobilienmarkt bei. Alleine in Deutschland wurden in den ersten neun Monaten dieses Jahres rund 25,5 Milliarden Euro in Immobilien investiert. Das berichtet das Manager Magazin online. Damit sei rund ein Drittel mehr investiert worden als 2013. Die in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds können dem Bericht zu Folge aber nicht von dieser Entwicklung profitieren. Sie müssten ihre Bestandsimmobilien häufig unter den zuletzt ermittelten Verkehrswerten verkaufen.
Dies gehe aus einer Studie des Immobiliendienstleisters DTZ hervor. Demnach betragen die Wertabschläge durchschnittlich 21 Prozent. 2013 lag dieser Wert noch bei 15 Prozent. Von dieser Entwicklung sind auch die Anleger vieler der in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds betroffen. Denn die Höhe ihrer turnusmäßigen Ausschüttungen richtet sich maßgeblich nach den erzielten Verkaufserlösen für die Fondsimmobilien.
Allerdings haben die betroffenen Anleger nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört die umfassende Aufklärung zur Funktionsweise und zu den Risiken offener Immobilienfonds. Lange war in diesem Zusammenhang umstritten, ob die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Doch am 29. April 2014 hat der Bundesgerichtshof in diesem Punkt für Klarheit gesorgt und entschieden, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko informieren müssen, da es für die Anleger ein ständiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase darstelle. Dementsprechend haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht, wenn sie nicht über das Schließungsrisiko informiert haben. Das gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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