Lloyd Flottenfonds VII LF 58: Unruhige Zeiten für Anleger
03.11.2014 / ID: 179185
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Lloyd-Fonds-AG.html Der Lloyd Flottenfonds VII LF 58 hat in die Schiffe MS Patricia Schulte und MT Hamburg Star investiert. Für Anleger verlief die Beteiligung nicht immer wunschgemäß. Offenbar gibt es weiter Probleme.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Lloyd Treuhand legte den Flottenfonds VII LF 58 im Jahr 2005 auf. Der Dachfonds investierte in den Tanker MT Hamburg Star und das Containerschiff MS Patricia Schulte. Die Krise der Schifffahrt ging an dem Fonds nicht spurlos vorbei. Ende 2012 steckte der Fonds in massiven finanziellen Schwierigkeiten. Mit einer Kapitalspritze und der Rückzahlung von Ausschüttungen sollte die Misere behoben werden.
Nun werden die Anleger offenbar erneut aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen. Allerdings ist diese Forderung nicht immer berechtigt. Schon im März 2013 hatte der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen anlegerfreundlich entschieden. Demnach ist die Rückforderung von Ausschüttungen nur dann zulässig, wenn dieses aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht. Andere Gerichte schlossen sich darauf hin der höchstrichterlichen Rechtsprechung an.
Ob der Gesellschaftsvertrag die Rückforderung von Ausschüttungen zulässt, kann von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüft werden. Dieser kann auch weitere Schritte prüfen. Da die Kapitalanlage für die Anleger eher enttäuschend verlief, können auch Ansprüche auf Schadensersatz überprüft werden. Diese Ansprüche können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein.
Im Rahmen einer anleger- und anlagegerechten Beratung hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Denn mit der Zeichnung der Fondsanteile haben sie unternehmerische Beteiligungen erworben. Daher besteht das Risiko des Totalverlusts des investierten Geldes. Dennoch wurden Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds erfahrungsgemäß auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. In Fällen einer solchen Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
Das gilt auch, wenn die Banken ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt haben. Nach Rechtsprechung des BGH müssen die Anleger über diese so genannten Kick-Backs aufgeklärt werden, damit sie sich ein Bild vom Provisionsinteresse der Bank machen können, ehe sei sich für eine Beteiligung entscheiden.
Da sich viele Anleger 2005 beteiligt haben, könnte schon bald die Verjährung der Ansprüche einsetzen.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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