Pressemitteilung von Michael Rainer

EEH: MS Jana im vorläufigen Insolvenzverfahren


06.11.2014 / ID: 179570
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/EEH-Elbe-Emissionshaus.html Das Elbe Emissionshaus (EEH) hat den Schiffsfonds MS Jana im Jahr 2008 aufgelegt. Nun droht das Aus. Über die Schiffsgesellschaft wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 73 IN 81/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Kurz nachdem das Elbe Emissionshaus EEH den Schiffsfonds MS Jana im Jahr 2008 platziert hatte, begann die nach wie vor anhaltende Krise der Schifffahrt. Die Auswirkungen bekamen der Fonds und die Anleger schnell zu spüren. Bereits 2012 wurden Sanierungsmaßnahmen fällig, um den Fonds aus der wirtschaftlichen Schieflage zu befreien. Nachhaltig fruchteten die Maßnahmen offenbar nicht, da jetzt der Antrag auf Insolvenz folgte.

Die Anleger müssen nun mit finanziellen Verlusten bis zum Totalverlust des investierten Geldes rechnen. Um den Schaden abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Bei der Vermittlung von Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen wurden erfahrungsgemäß nicht immer die hohen Maßstäbe an eine anleger- und anlagegerechte Beratung erfüllt. Dazu gehört, nicht nur die Vorteile der Kapitalanlage anzupreisen, sondern auch deren Risiken umfassend zu erläutern. Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen sind einer ganzen Reihe von Risiken wie sinkenden Charterraten, langen Laufzeiten oder der erschwerten Handelbarkeit der Anteile ausgesetzt. Für die Anleger kann am Ende sogar der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko kann nicht als sicher oder sogar zum Aufbau einer Altersvorsorge angepriesen werden. Wurden die Anleger falsch beraten, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Das gilt auch, wenn die Banken ihre Rückvergütungen verschwiegen haben. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann, ehe er sich für die Beteiligung entscheidet. Sind zudem auch noch hohe Innenprovisionen geflossen, ist dies ein weiterer Ansatzpunkt für Ansprüche auf Schadensersatz.

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