König & Cie. MS Franklin Strait im vorläufigen Insolvenzverfahren
14.11.2014 / ID: 180340
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Koenig-Cie-Schiffsfonds.html Der Schiffsfonds König & Cie. MS Franklin Strait befindet sich im vorläufigen Insolvenzverfahren (Az.: 507 IN 10/14). Die Anleger müssen finanzielle Verluste bis zum Totalverlust befürchten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger war ihre Investition in den Schiffsfonds König & Cie. MS Franklin Strait keine Erfolgsgeschichte. Die Erwartungen konnten nicht erfüllt werden. Nachdem das Amtsgericht Bremen nun das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet hat, müssen die Anleger sogar den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten. Es könnte sogar noch dicker kommen: Im Falle einer Insolvenz werden möglicherweise auch erhaltene Ausschüttungen vom Insolvenzverwalter zurückgefordert.
Für die Anleger bietet sich in dieser Situation noch der Ausweg, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Ein Ansatzpunkt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein.
Mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds werden die Anleger zu Miteigentümern. Daher tragen sie auch das volle Risiko mit. Wie zahlreiche Insolvenzen in der Vergangenheit belegen, sind Schiffsfonds einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt und damit hoch spekulativ. Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß auch immer wieder an sicherheitsbewusste Anleger vermittelt und die Risiken dabei verschwiegen - obwohl für die Anleger am Ende der Totalverlust stehen kann. Schon dieses Totalverlust-Risiko zeigt, dass Schiffsfonds keine sichere Geldanlage und nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. Wurde den Anlegern dennoch mit diesen Argumenten die Beteiligung schmackhaft gemacht und die Risiken verschwiegen, liegt eine Falschberatung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz begründet.
Außerdem hätten die Banken auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach Rechtsprechung des BGH müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann, ehe er sich für die Zeichnung der Fondsanteile entscheidet. Wurden die Rückvergütungen oder auch sehr hohe Innenprovisionen verschwiegen, begründet dies ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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