Atlantic MS Clara Schulte: Anleger sollen Schiffsfonds retten
18.11.2014 / ID: 180578
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Atlantic.html Anleger des Atlantic Schiffsfonds MS Clara Schulte sollen offenbar frisches Kapital investieren, um die Insolvenz des Fonds zu verhindern. Aber selbst bei einer Sanierung drohen Verluste.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die wirtschaftliche Schieflage des 2006 vom Emissionshaus Atlantic emittierten Fonds MS Clara Schulte ist nicht neu. Bereits im September wurde ein Finanzierungskonzept vorgestellt, bei dem die Gesellschafter frisches Kapital investieren sollten. Allerdings wurde die erforderliche Summe nach einem Bericht des "fondstelegramms" deutlich verfehlt. Nun werden die Anleger per Rundschreiben abermals um frisches Kapital gebeten. Denn selbst ein Verkauf des Schiffes könne bei den derzeitigen Preisen die Insolvenz nicht verhindern, heißt es weiter.
Für die Anleger bedeutet dies den drohenden Totalverlust ihres investieren Geldes. Doch selbst wenn sie frisches Kapital nachlegen, müssen sie immer noch mit finanziellen Verlusten rechnen. In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann überprüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz gestellt werden können. Auf diese Weise können die Verluste möglicherweise minimiert werden.
Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Im Rahmen des Beratungsgesprächs hätten die Anleger auf sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition umfassend hingewiesen werden müssen. Denn Schiffsfonds sind spekulative Geldanlagen, die einer ganzen Reihe von Risiken wie z.B. sinkenden Charterraten ausgesetzt sind. Da die Anleger zu Miteigentümern werden, tragen sie auch das Risiko, das für sie im Totalverlust des investierten Geldes enden kann. Daher sind Schiffsfonds auch keineswegs zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden Beteiligungen an Schiffsfonds erfahrungsgemäß auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt.
Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen. Nach Ansicht des BGH können diese Kick-Backs einen Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken liefern, so dass es bei Kenntnis der Rückvergütungen möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen wäre.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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