Pressemitteilung von Michael Rainer

HCI Shipping Select XVI: Schadensersatzansprüche der Anleger


08.12.2014 / ID: 182500
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Der Schiffs-Dachfonds HCI Shipping Select XVI ist insolvent. Anleger haben aber noch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ende 2012 kam das Aus für den Flottenfonds HCI Shipping Select XVI, der als Dachfonds in die Tanker MT Hellespont Trader, MT Hellespont Trinity und MS Hellespont Trooper investiert hatte. Doch alle drei Schiffsgesellschaften mussten Insolvenzantrag stellen, so dass auch dem Dachfonds dieses Schicksal nicht erspart blieb. Anleger mussten dabei finanzielle Verluste hinnehmen.

Allerdings haben die Anleger nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Allerdings sollten sie damit nicht mehr lange warten, da schon in Kürze die Verjährung der Ansprüche eintreten könnte. Zur Geltendmachung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Ansatzpunkt für die Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. So sprach das Landgericht Köln einem Anleger in einem von GRP Rainer Rechtsanwälte geführten Prozess erst kürzlich Schadensersatz wegen Falschberatung zu. Insbesondere sei der Anleger nicht korrekt über die Risiken eines Schiffsfonds sowie über die Weichkosten und Provisionen aufgeklärt wurden, befand das LG Köln.

Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. Schiffsfonds wurden erfahrungsgemäß häufig als sichere Kapitalanlagen beworben. Tatsächlich sind sie aber einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Dies wird durch die zahlreichen Schiffsfonds-Insolvenzen der vergangenen Jahre belegt. Da die Anleger mit ihren Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben haben, sind sie auch dem Risiko des Totalverlusts ausgesetzt. Wurden die Risiken im Beratungsgespräch nicht erklärt, kann dadurch der Anspruch auf Schadensersatz entstanden sein.

Zudem hätte die Bank nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch über ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, aufklären müssen. An Hand dieser Kick-Backs kann der Anleger das Provisionsinteresse der Banken erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.

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