Zulässige Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Ausnahmen nach deutschem Arbeitsrecht
11.12.2014 / ID: 182876
Politik, Recht & Gesellschaft
Ausgangspunkt Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag:
Bei der Frage, zu welchen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sollte man zunächst in den Arbeitsvertrag bzw. in geltende Tarifverträge schauen. Dort wird regelmäßig auch der Umfang der Arbeitszeit (häufig 40 Stunden/Woche bei fünf Arbeitstagen) vereinbart.
Begrenzung Arbeitszeitgesetz:
Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist allerdings unwirksam, soweit die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten überschritten werden. Gemäß § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Ausnahmen:
Unter bestimmten Voraussetzungen sind hiervon durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung eng begrenzte Ausnahmen zulässig. Ausnahmen sind auch für Schichtbetriebe möglich.
Ruhezeiten:
Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben (§ 5 ArbZG). In bestimmten Betrieben, zum Beispiel Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Hotels und in der Landwirtschaft kann die Ruhezeit um bis zu 1 Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit aus mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.
Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen:
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer von 0-24 Uhr nicht beschäftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben kann die Sonntags- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
Ausnahmen von der Ruhe an Sonn- und Feiertagen:
Vom Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen gibt es Ausnahmen zum Beispiel bei Rettungsdiensten, bei der Feuerwehr, in Krankenhäusern, Gaststätten, Hotels, Theater, Presse, Messe, Verkehr, Landwirtschafts- und Bewachungsunternehmen. Auch in diesen Betrieben müssen 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Arbeitnehmer die an einem Sonntag beschäftigt werden, müssen zudem einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb von zwei Wochen zu gewähren ist.
In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen sind eng begrenzte Ausnahmen zulässig.
5.11.2014
Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
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