Schiffsfonds: Nur geringe Preise auf dem Zweitmarkt zu erzielen - Anspruch auf Schadensersatz prüfen
17.12.2014 / ID: 183354
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Auf dem Zweitmarkt seien derzeit nur niedrige Kurse für Schiffsfonds-Anteile zu erzielen, meldet "Fonds professionell online". Für Anleger kann es lukrativer sein, Schadensersatz geltend zu machen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Angaben von zweitmarkt.de konnte für die Anteile an Schiffsfonds im November nur ein durchschnittlicher Kurs von 15,5 Prozent des Nominalwerts erzielt werden. Für die Anleger, die ihre Schiffsfonds-Anteile verkaufen, bedeutet dies, dass sie erhebliche finanzielle Verluste hinnehmen müssen.
In den vergangenen Jahren sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Das lag u.a. an aufgebauten Überkapazitäten und sinkenden Charterraten. Für viele Anleger war diese Entwicklung gleichbedeutend mit finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes. Aber auch wenn die Anteile auf dem Zweitmarkt verkauft werden, müssen Verluste hingenommen werden. Daher kann es ratsamer sein, Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Schiffsfonds wurden in der Vergangenheit erfahrungsgemäß häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen angepriesen, die auch zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet seien. Die Realität sah dann oft ganz anders aus. Die erhofften Ausschüttungen blieben zum Teil aus und nicht wenige Schiffsfonds mussten Insolvenz anmelden. Für die Anleger blieben oft nur finanzielle Verluste. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die bestehenden Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Das gilt insbesondere für das Totalverlust-Risiko. Auf Grund der Risiken sind Schiffsfonds auch nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden sie auch an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. Bei solch einer fehlerhaften Anlageberatung kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Das gilt auch, wenn die Banken ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, nicht offen gelegt haben. Anhand dieser Kick-Backs hat der Anleger die Möglichkeit, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen. Dieses muss nicht zwangsläufig zu den eigenen Anlagezielen passen. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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